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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.08.2013
§ 111 Verständigung des Anordnungsstaats
Gericht'>Das Gericht hat die zuständige Behörde des Anordnungsstaats auf die in § 14 Abs. 3 vorgesehene Weise unverzüglich in Kenntnis zu setzen
1. von der Weiterleitung des Entscheidung über die Anordnung gelinderer Mittel samt Bescheinigung nach an die für die Überwachung zuständige Behörde;
2. von der Unmöglichkeit der Überwachung wegen Unauffindbarkeit des Betroffenen im Inland nach erfolgter Übermittlung der Entscheidung samt Bescheinigung nach . In diesem Fall besteht keine Verpflichtung zur Überwachung;
3. vom Umstand, dass eine Beschwerde gegen den Beschluss nach § 104 Abs. 1 eingelegt wurde;
4. von der rechtskräftigen Entscheidung über die Übernahme der Überwachung;
5. von der Entscheidung über die Unzulässigkeit der Überwachung, unter Angabe der Gründe;
6. von der Entscheidung über die Anpassung der gelinderen Mittel, unter Angabe der Gründe;
7. von jedem Wohnsitzwechsel des Betroffenen;
8. von jedem Verstoß gegen das angewandte gelindere Mittel und allen sonstigen Umständen, die eine Entscheidung nach § 109 Abs. 1 zur Folge haben könnten, wobei die Verständigung unter Verwendung des Formblattes nach erfolgt;
9. von der Entscheidung über die Beendigung der Überwachung gemäß § 112 Abs. 2, 3 oder 4.
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