Gesetz
eu - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
§ 114 eu
Stand der Gesetzgebung: 21.09.2024
Kategorie:
Stand der Gesetzgebung: 21.09.2024
In Kraft seit : 01.08.2013
§ 114 Kosten
Für die durch die Überwachung einer ausländischen Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel entstandenen Kosten kann ein Kostenersatz vom Anordnungsstaat nicht begehrt werden.