Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 21.09.2024
In Kraft seit : 01.08.2013
§ 117 Ersuchen um Fortsetzung der Überwachung
Nach Ablauf des von der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats mitgeteilten höchstzulässigen Zeitraums für die Überwachung kann Gericht'>Das Gericht diese Behörde ersuchen, die Überwachung für einen von ihm bekannt zu gebenden weiteren Zeitraum fortzusetzen, wenn es dies im Hinblick auf die Umstände des Falles für erforderlich erachtet.
Filter