Gesetz
eu - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
§ 117 eu
Stand der Gesetzgebung: 21.09.2024
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Stand der Gesetzgebung: 21.09.2024
In Kraft seit : 01.08.2013
§ 117 Ersuchen um Fortsetzung der Überwachung
Nach Ablauf des von der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats mitgeteilten höchstzulässigen Zeitraums für die Überwachung kann Gericht'>Das Gericht diese Behörde ersuchen, die Überwachung für einen von ihm bekannt zu gebenden weiteren Zeitraum fortzusetzen, wenn es dies im Hinblick auf die Umstände des Falles für erforderlich erachtet.