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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 23.05.2019
§ 2 Zuständige Behörde
(1) Zuständige Behörde gemäß Art. 13 Abs. 2 des Protokolls von Nagoya sowie gemäß Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 ist für jene Angelegenheiten, die in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache sind, die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus. Die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus kann sich in Erfüllung ihrer Aufgaben des Umweltbundesamtes bedienen.
(2) Die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus kann mit Verordnung nähere Regelungen zur Durchführung von Art. 7, 9 und 13 der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 erlassen.
(3) Nutzer im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 haben der zuständigen Behörde auf Verlangen alle Auskünfte, die zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 511/2014, von Durchführungsrechtsakten oder einer Verordnung gemäß Abs. 2 erforderlich sind, zu erteilen.
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