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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 23.05.2019
§ 3 Strafen
(1) Wer
1. entgegen Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 eine Information nicht oder nicht bis zum Beginn der Nutzung einholt oder nicht bis zum Zeitpunkt eines Nutzerwechsels an den nachfolgenden Nutzer weitergibt,
2. entgegen Art. 4 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 eine Information nicht mindestens 20 Jahre aufbewahrt,
3. entgegen Art. 7 Abs. 2 erster Satz der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 eine Erklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht bis spätestens vier Wochen vor Beendigung der Nutzung abgibt,
4. entgegen Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt oder
5. gegen eine Auskunftspflicht gemäß § 2 Abs. 3 verstößt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 50 000 Euro zu bestrafen.
(2) Zuständige Behörde zur Durchführung eines Strafverfahrens gemäß Abs. 1 ist die Bezirksverwaltungsbehörde (Strafbehörde).
(3) Erlangt die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus in Erfüllung ihrer Aufgaben als zuständige Behörde von einem Sachverhalt Kenntnis, der den Tatbestand einer Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 erfüllt oder erfüllen könnte, so hat sie die Strafbehörde davon umgehend in Kenntnis zu setzen.
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