§ 30 eu

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

4. Teil Nutzung des Visa-Informationssystems durch Sicherheitsbehörden
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.04.2017
§ 30 Zugriffsberechtigung auf VIS-Daten
(1) Die Sicherheitsbehörden werden ermächtigt, folgende Daten aus dem Visa-Informationssystem (VIS) abzufragen, wenn dies im Einzelfall für Zwecke der Verhütung, Aufdeckung und Ermittlung terroristischer Straftaten nach den §§ 278b und 278c StGB sowie sonstiger schwerwiegender Straftaten, wie sie im Anhang 1 Teil A des EU-JZG angeführt sind, erforderlich ist:
1. Familienname, Geburtsname, frühere Familiennamen, Vorname(n), Geschlecht, Datum, Ort und Land der Geburt;
2. gegenwärtige Staatsangehörigkeit und Staatsangehörigkeit zum Zeitpunkt der Geburt;
3. Art und Nummer des Reisedokuments, ausstellende Behörde, Ausstellungsdatum und Ablauf der Gültigkeit;
4. Hauptreiseziel und Dauer des geplanten Aufenthalts;
5. Zweck der Reise;
6. geplanter Tag der Ein- und Ausreise;
7. geplante Grenzübertrittsstelle der ersten Einreise oder geplante Durchreiseroute;
8. Wohnort;
9. Fingerabdrücke;
10. Art und Nummer des Visums;
11. zur Person, die eine Einladung ausgesprochen hat sowie zur Person, die verpflichtet ist, die Kosten für den Lebensunterhalt des Antragstellers während des Aufenthalts zu tragen: Familienname, frühere Familiennamen, Vorname(n), Geschlecht, Datum, Ort und Land der Geburt und Staatsangehörigkeit.
(2) Stimmen die Daten mit den zu einer Person gespeicherten Daten überein, sind die Sicherheitsbehörden ermächtigt, auch
1. alle sonstigen, für Zwecke der Ausstellung eines Visums vorliegende Daten;
2. Lichtbilder;
3. Daten zu früher erteilten, abgelehnten, annullierten, aufgehobenen oder verlängerten Visa
zu verwenden.
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