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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2010
§ 31 Übermittlung an Drittstaaten und Sicherheitsorganisationen
Die Übermittlung personenbezogener Daten, die aus dem VIS abgefragt wurden, AN Sicherheitsbehörden von Drittstaaten und internationale Sicherheitsorganisationen ist nur zulässig
- 1. bei Gefahr im Verzug für Zwecke der Verhütung und Aufdeckung terroristischer oder sonstiger schwerwiegender Straftaten und
- 2. nur mit Zustimmung jenes Mitgliedstaates, die die Daten in das VIS eingegeben hat.