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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 07.03.2023
§ 34 Zusatzinformationen
Die Sicherheitsbehörden stellen dem Bundesminister für Inneres im Wege des Sirene-Büros alle Unterlagen zur Verfügung, die den Ausschreibungen im Schengener Informationssystem zu Grunde liegen.