Kategorie:
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.09.2019
§ 37 Kein Zugang zum schiedsgerichtlichen Verfahren
Die betroffene Person hat keinen Zugang zum schiedsgerichtlichen Verfahren, wenn
- 1. aus österreichischer Sicht ein Unzulässigkeitsgrund vorliegt (§ 33 Abs. 2) oder
- 2. der österreichischen zuständigen Behörde von der zuständigen Behörde eines anderen betroffenen Mitgliedstaates mitgeteilt worden ist, dass aus der Sicht dieses Mitgliedstaates ein Unzulässigkeitsgrund vorliegt.