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2. Hauptstück Verfahren vor dem Beratenden Ausschuss 1. Abschnitt Einsetzung des Beratenden AusschussesStand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.09.2019
§ 38 Auswahl des Schiedsgerichtes
(1) Ist der Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichtes aus österreichischer Sicht zulässig und ist der österreichischen zuständigen Behörde nicht von der zuständigen Behörde eines anderen betroffenen Mitgliedstaates mitgeteilt worden, dass der Antrag aus ihrer Sicht unzulässig ist, hat die österreichische zuständige Behörde mit den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten einen Beratenden Ausschuss einzusetzen.