§ 42 eu

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 07.03.2023
§ 42 Richtigstellung und Ergänzung von Ausschreibungen
Hat eine Sicherheitsbehörde Anhaltspunkte dafür, dass Daten einer Ausschreibung im Schengener Informationssystem unrichtig oder unrechtmäßig gespeichert wurden oder zu einer Ausschreibung relevante ergänzende oder geänderte Daten vorliegen, hat sie dies, soweit es sich um Ausschreibungen anderer Mitgliedstaaten handelt, dem Bundesminister für Inneres (SIRENE-Büro des Bundeskriminalamtes) unverzüglich mitzuteilen.
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