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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 27.07.2017
§ 44a Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich § 5 Abs. 1, soweit er die Abgabenbehörden des Bundes und Finanzstrafbehörden betrifft, und § 5 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.