Gesetz
eu - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
§ 52b eu
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
Kategorie:
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 29.05.2021
§ 52b Zuständigkeit
§ 52 Abs. 3 und 4 ist anzuwenden. Ist Gericht'>Das Gericht, das mit der Vollstreckung befasst worden ist, nicht zuständig, so tritt es die Sache AN das zuständige Gericht ab.