Gesetz
eu - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
§ 52d eu
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
Kategorie:
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 29.05.2021
§ 52d Entscheidung
§ 52 Abs. 5 und 7 bis 11 ist anzuwenden.