Gesetz
eu - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
§ 52f eu
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
Kategorie:
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.08.2013
§ 52f Vermögensrechtliche Anordnungen mehrerer Mitgliedstaaten
Werden von zwei oder mehreren Mitgliedstaaten vermögensrechtliche Anordnungen
- 1. über denselben Gegenstand oder
- 2. über einen demselben Betroffenen zuzuordnenden Vermögenswert, ohne dass dieser über Mittel im Inland verfügt, die zur Vollstreckung sämtlicher Entscheidungen ausreichen,