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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.07.2007
§ 52g Erlös aus der Vollstreckung
(1) Durch die Vollstreckung der vermögensrechtlichen Anordnung erlangte Geldbeträge, die 10 000 Euro oder den Gegenwert dieses Betrages nicht erreichen, fallen dem Bund zu. Erreicht oder übersteigt der durch die Vollstreckung der vermögensrechtlichen Anordnung erlangte Geldbetrag 10 000 Euro, so sind 50 % des Betrages AN den Entscheidungsstaat zu überweisen.
(2) Gegenstände, die durch die Vollstreckung der vermögensrechtlichen Anordnung erlangt worden sind, sind auf die in § 377 StPO angeordnete Weise zu veräußern. Über den Ertrag ist nach Abs. 1 zu verfügen. Kommt eine solche Vorgangsweise nicht in Betracht und stimmt der Entscheidungsstaat der Übermittlung der Gegenstände nicht zu, so fallen diese dem Bund zu.
(3) Abs. 1 und 2 sind nur anzuwenden, soweit nicht eine andere Vereinbarung mit dem Entscheidungsstaat getroffen worden ist.
(4) Gegenstände, die zum österreichischen Kulturerbe gehören, fallen jedenfalls dem Bund zu.
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