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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.07.2007
§ 52h Einstellung der Vollstreckung
Teilt die zuständige Behörde des Entscheidungsstaates mit, dass die vermögensrechtliche Anordnung oder ihre Vollstreckbarkeit aufgehoben worden ist oder dass die Vollstreckung aus anderen Gründen nicht mehr begehrt werde, so ist die Vollstreckung einzustellen.
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