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4. Abschnitt Veröffentlichung der abschließenden EntscheidungStand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.09.2019
§ 63 Inhalt der Veröffentlichung
Die österreichische zuständige Behörde kann sich mit den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten darüber verständigen, ob der gesamte Wortlaut der abschließenden Entscheidung veröffentlicht wird, sofern die betroffene Person zugestimmt hat.