§ 65 eu

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.09.2019
§ 65 Veröffentlichung durch die Europäische Kommission
(1) Die österreichische zuständige Behörde hat den gesamten Wortlaut der abschließenden Entscheidung oder die Zusammenfassung unverzüglich AN Europäische Kommission'>Europäische Kommission'>Die Europäische Kommission'>Europäische Kommission zu übermitteln.
(2) Die Übermittlung der zu veröffentlichenden Informationen AN Europäische Kommission'>Europäische Kommission'>Die Europäische Kommission'>Europäische Kommission dient der Bereitstellung dieser Informationen in einem zentralen Register der Europäischen Union. Diese Informationen werden in dem zentralen Register archiviert und Online zur Verfügung gestellt.
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