§ 67 eu

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.09.2019
§ 67 Gegenstandslosigkeit
(1) Alle Verfahren nach diesem Bundesgesetz sind mit sofortiger Wirkung Beendet, wenn die Streitfrage außerhalb der Verfahren nach diesem Bundesgesetz gelöst worden oder irrelevant geworden ist (Gegenstandslosigkeit). Die österreichische zuständige Behörde hat mit Bescheid die Streitbeilegungsbeschwerde als gegenstandslos zu erklären und dies den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten und gegebenenfalls der bzw. dem Vorsitzenden des Schiedsgerichtes unverzüglich mitzuteilen.
(2) Wird der österreichischen zuständigen Behörde von der zuständigen Behörde eines anderen betroffenen Mitgliedstaates die Gegenstandslosigkeit der Streitfrage mitgeteilt, hat sie die Verfahren nach diesem Bundesgesetz mit sofortiger Wirkung zu beenden.
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