Gesetz eu - EU-Besteuerungsstreitbeilegungsgesetz § 70 eu Stand der Gesetzgebung: 21.09.2024 Kategorie: Stand der Gesetzgebung: 21.09.2024 In Kraft seit : 01.09.2019 § 70 Parteistellung Im Verständigungsverfahren und im schiedsgerichtlichen Verfahren besitzt die betroffene Person keine Parteistellung im Sinne des § 78 BAO. Insbesondere ist § 90 BAO nicht anwendbar. Vorherige Nächste Gesamte Rechtsvorschrift