§ 72 eu

Stand der Gesetzgebung: 21.09.2024

Kategorie:

6. Teil Arten des Schiedsgerichtes 1. Abschnitt Beratender Ausschuss
Stand der Gesetzgebung: 21.09.2024
In Kraft seit : 01.09.2019
§ 72 Zusammensetzung
Der Beratende Ausschuss setzt sich zusammen aus:
1. einer bzw. einem Vorsitzenden,
2. je einer Vertreterin oder einem Vertreter bzw. je zwei Vertreterinnen oder Vertretern jeder zuständigen Behörde jedes betroffenen Mitgliedstaates sowie
3. je einer unabhängigen Person bzw. zwei unabhängigen Personen, die von jeder zuständigen Behörde jedes betroffenen Mitgliedstaates benannt wird bzw. werden.
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