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6. Teil Arten des Schiedsgerichtes 1. Abschnitt Beratender AusschussStand der Gesetzgebung: 21.09.2024
In Kraft seit : 01.09.2019
§ 72 Zusammensetzung
Der Beratende Ausschuss setzt sich zusammen aus:
- 1. einer bzw. einem Vorsitzenden,
- 2. je einer Vertreterin oder einem Vertreter bzw. je zwei Vertreterinnen oder Vertretern jeder zuständigen Behörde jedes betroffenen Mitgliedstaates sowie
- 3. je einer unabhängigen Person bzw. zwei unabhängigen Personen, die von jeder zuständigen Behörde jedes betroffenen Mitgliedstaates benannt wird bzw. werden.