Gesetz
eu - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
§ 90 eu
Stand der Gesetzgebung: 21.09.2024
Kategorie:
Stand der Gesetzgebung: 21.09.2024
In Kraft seit : 01.08.2013
§ 90 Folgeentscheidungen im Inland
(1) Gericht'>Das Gericht hat vorbehaltlich der Regelung des § 91 alle Folgeentscheidungen im Zusammenhang mit der Überwachung einer Bewährungsmaßnahme zu treffen, insbesondere
- 1. die Änderung der Bewährungsmaßnahme oder alternativen Sanktion oder die Verlängerung der Dauer der Probezeit;
- 2. den Widerruf der bedingten Strafnachsicht;
- 3. den Widerruf der bedingten Entlassung; und
- 4. den nachträglichen Ausspruch einer Freiheitsstrafe oder einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme (im Falle eines Schuldspruchs unter Vorbehalt der Strafe).
(2) Von den in Abs. 1 angeführten Entscheidungen ist die zuständige Behörde des Ausstellungsstaats in Kenntnis zu setzen.