Gesetz

Einsatzzulagengesetz

EZG
Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Anspruch auf Einsatzzulage
(1) Eine Einsatzzulage gebührt Personen, die in einem Dienstverhältnis zum Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport stehen, sofern sie einer Organisationseinheit des Bundesheeres zugeordnet sind und im Rahmen eines Einsatzes nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, oder der unmittelbaren Vorbereitung eines Einsatzes verwendet werden.
(2) Die Einsatzzulage tritt während des Einsatzes oder der unmittelbaren Vorbereitung eines Einsatzes an die Stelle
1. der Nebengebühren nach den §§ 16, 17 bis 18, 19a, 19b und 20 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54 (bei Vertragsbediensteten in Verbindung mit § 22 Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86),
2. der Ansprüche nach der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, und
3. des Freizeitausgleiches gemäß § 49 BDG 1979, BGBl. Nr. 333 (bei Vertragsbediensteten in Verbindung mit § 20 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948).
(3) Durch die Einsatzzulage werden bestehende Ansprüche auf monatlich pauschalierte Nebengebühren nach den §§ 18, 19a, 19b und 20 des Gehaltsgesetzes 1956 nicht berührt, sofern die jeweils anspruchsbegründende Tätigkeit auch im Einsatz oder bei der unmittelbaren Vorbereitung eines Einsatzes weiter ausgeübt wird.
In Kraft seit 30.06.2015
§ 2 Höhe der Einsatzzulage
(1) Die Einsatzzulage beträgt für einen Beamten
1. bei einem Einsatz gemäß § 2 Abs. 1 lit. a WG 2001 das 3fache,
2. bei einem Einsatz gemäß § 2 Abs. 1 lit. b und c WG 2001 das 2fache,
des ihm nach dem Gehaltsgesetz 1956 gebührenden Monatsbezuges mit Ausnahme der Kinderzulage, höchstens jedoch das Vierfache des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956.
(2) Für einen Vertragsbediensteten gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Monatsbezuges das Monatsentgelt zuzüglich allfälliger Zulagen nach § 8a des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 tritt.
In Kraft seit 30.06.2015
§ 2a Gefahrenzuschlag
(1) Ein Gefahrenzuschlag gebührt im Falle eines Einsatzes nach § 2 Abs. 1 lit. b und c WG 2001, wenn auf Grund der für den jeweiligen Einsatzzweck typischen Umstände eine außergewöhnliche Gefährdung für Leib und Leben der im Einsatz verwendeten Personen zu erwarten ist.
(2) Der Gefahrenzuschlag beträgt 40% des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956.
In Kraft seit 30.06.2015
§ 3 Vorbereitung eines Einsatzes
(1) Für die Zeit der unmittelbaren Vorbereitung eines Einsatzes gebührt die Einsatzzulage im halben Ausmaß.
(2) Als Beginn der unmittelbaren Vorbereitung eines Einsatzes gilt die Alarmierung zur sofortigen Herstellung der Bereitschaft der Truppe zum Einsatz.
In Kraft seit 01.07.1992
§ 4 Auszahlung
(1) Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz sind monatlich im Nachhinein auszuzahlen.
(2) Auszahlungsbeträge oder einzelne Bestandteile der Bezüge sind nötigenfalls auf ganze Cent kaufmännisch zu runden.
In Kraft seit 01.01.2005
§ 5 Beginn und Enden des Anspruches
(1) Der Anspruch auf die Einsatzzulage entsteht mit dem Tag der Verfügung des Einsatzes und besteht für die Dauer des Einsatzes.
(2) Der Anspruch auf den Gefahrenzuschlag besteht nur für die Dauer der außergewöhnlichen Gefährdung gemäß § 2a Abs. 1.
(3) Sind die Voraussetzungen für den Anspruch auf die Einsatzzulage oder den Gefahrenzuschlag nicht für den Zeitraum eines vollen Kalendermonats gegeben, so ist für jeden Kalendertag, an dem kein Anspruch besteht, der verhältnismäßige Teil des Monatsbetrages abzuziehen.
In Kraft seit 01.01.2005
§ 6 Sachleistungen
Die Bediensteten haben im Einsatz und bei der unmittelbaren Vorbereitung eines Einsatzes Anspruch auf unentgeltliche Verpflegung.
In Kraft seit 01.07.1992
§ 7 Verweisungen auf andere Bundesgesetze
Soweit in den §§ 1 bis 6 auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
In Kraft seit 01.07.1992
§ 7a Verjährung
(1) Der Anspruch auf Leistungen verjährt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Tatbestand entstanden ist.
(2) Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen verjährt nach drei Jahren ab ihrer Entrichtung.
(3) Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.
(4) Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Geltendmachung eines Anspruches im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten ist.
In Kraft seit 30.06.2015
§ 8 Übergangsbestimmung
(1) Auf Personen, deren Einsatz oder deren unmittelbare Vorbereitung eines Einsatzes vor dem 1. April 2001 begonnen hat, ist bis zum Ablauf dieses Einsatzes das Einsatzzulagengesetz in der bis zum Ablauf des 31. März 2001 geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Einsätze, die nach dem Ablauf des 31. März 2001 verlängert werden, gelten mit dem Tag als abgelaufen, an dem der Einsatz ohne diese Verlängerung abgelaufen wäre.
In Kraft seit 01.04.2001
§ 9 Inkrafttreten
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1992 in Kraft.
(2) § 1 Abs. 1 und 2 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 550/1994 und die Aufhebung des § 8 durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 550/1994 treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
(3) § 2 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 tritt mit 1. Mai 1995 in Kraft.
(4) § 4 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 127/1999 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(5) § 1 Abs. 1 und 2, § 2, § 2a samt Überschrift, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 2 und 3 und § 8 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2001 treten mit 1. April 2001 in Kraft.
(6) Die Aufhebung des § 1 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2002 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2002 in Kraft.
(7) § 4 Abs. 2 und § 5 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2003 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(8) Der Langtitel, § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1, § 2a Abs. 2, § 7a samt Überschrift und § 10, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2015, treten mit 30. Juni 2015 in Kraft.
In Kraft seit 18.06.2015
§ 10 Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport betraut.
In Kraft seit 30.06.2015
§ 8a Überwachung von Emissionen aus Seeverkehrstätigkeiten
(1) Jedes Schifffahrtsunternehmen hat die Emissionen von Treibhausgasen, die durch Seeverkehrstätigkeiten gemäß von ihren Schiffen freigesetzt werden, gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2015/757, insbesondere des Kapitels II, und den Bestimmungen der delegierten Rechtsakte gemäß Art. 6 Abs. 8 der Verordnung (EU) 2015/757, sowie dem jeweiligen genehmigten Überwachungskonzept zu überwachen.
(2) Jedes Schifffahrtsunternehmen hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bis zum 1. April 2024 ein Überwachungskonzept in deutscher oder englischer Sprache zu übermitteln, in dem Maßnahmen zur Überwachung und Berichterstattung hinsichtlich der Emissionen gemäß der Verordnung (EU) 2015/757 und den delegierten Rechtsakten gemäß Art. 6 Abs. 8 der Verordnung (EU) 2015/757 enthalten sind.
(3) Schifffahrtsunternehmen, die nach dem 1. Jänner 2024 zum ersten Mal unter den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen, haben der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bis spätestens drei Monate, nachdem ein jedes Schiff das erste Mal einen Hafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats angelaufen hat, ein Überwachungskonzept in deutscher oder englischer Sprache zu übermitteln, in dem Maßnahmen zur Überwachung und Berichterstattung hinsichtlich der Emissionen gemäß der Verordnung (EU) 2015/757 und den delegierten Rechtsakten gemäß Art. 6 Abs. 8 der Verordnung (EU) 2015/757 enthalten sind.
(4) Das Überwachungskonzept ist von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu prüfen und, sofern es den Anforderungen gemäß Abs. 1 entspricht, mit Bescheid zu genehmigen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann sich für die Prüfung der vorgelegten Überwachungskonzepte des Umweltbundesamtes bedienen.
(5) Schifffahrtsunternehmen haben mindestens einmal jährlich zu prüfen, ob das Überwachungskonzept eines Schiffes dessen Art und Funktionsweise angemessen ist, und ob die Überwachungsmethoden verbessert werden können. Ist das Überwachungskonzept gemäß den Bestimmungen des Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2015/757 zu ändern, so hat das Schifffahrtsunternehmen unverzüglich, jedoch bis spätestens 31. Dezember des betreffenden Jahres ein überarbeitetes Überwachungskonzept der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zur Genehmigung vorzulegen.
(6) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat ein vorgelegtes überarbeitetes Überwachungskonzept gemäß Abs. 5 zu prüfen und mit Bescheid, gegebenenfalls unter Auflagen, zu genehmigen.
(7) Erfolgt die Vorlage des Überwachungskonzepts gemäß Abs. 2 oder des überarbeiteten Überwachungskonzepts gemäß Abs. 5 nicht fristgerecht, hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die erforderlichen Änderungen des Überwachungskonzepts mit Bescheid vorzuschreiben.
In Kraft seit 01.01.2024
§ 10a Festsetzung von Emissionen
(1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Emissionen abweichend von einer Emissionsmeldung gemäß § 9 mit Bescheid festzusetzen, wenn
1. die Person, die Inhaberin oder Inhaber der Anlage ist bzw. Luftfahrzeuge betreibt, bis zum 31. März des Folgejahres keine geprüfte Emissionsmeldung für das Kalenderjahr übermittelt hat, oder
2. die Emissionsmeldung nicht im Einklang mit den Vorschriften dieses Bundesgesetzes, den Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 9 Abs. 3 und § 23 und der Verordnung (EU) Nr. 2018/2066 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 14 der Richtlinie 2003/87/EG ist, oder
3. die Emissionsmeldung nicht nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 2018/2067 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 15 der Richtlinie 2003/87/EG geprüft wurde.
(2) Die Festsetzung hat im Einklang mit den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 2018/2066 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 14 der Richtlinie 2003/87/EG zu erfolgen.
In Kraft seit 01.01.2024
§ 14 Unabhängige Prüfeinrichtungen
Unabhängige Prüfeinrichtungen für Emissionen aus Luftverkehrstätigkeiten und für die Prüfung von Emissionen von Anlagen sowie für Anträge und Berichte gemäß §§ 24a, 24b und 25a und Meldungen gemäß § 27c bedürfen einer Akkreditierung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008, S. 30. Die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 2018/2067 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 15 der Richtlinie 2003/87/EG sind für die Akkreditierung und Aufsicht über unabhängige Prüfeinrichtungen anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2024
§ 15 Versteigerungen von Emissionszertifikaten und Verwendung der Erlöse
Die Anzahl an Emissionszertifikaten, die der Republik Österreich gemäß Art. 3ga Abs. 3 der Richtlinie 2003/87/EG sowie unionsrechtlicher Durchführungsbestimmungen zugewiesen wird, ist von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 über den zeitlichen und administrativen Ablauf sowie sonstige Aspekte der Versteigerung von Treibhausgasemissionszertifikaten, ABl. Nr. L 302 vom 18.11.2010, S. 1, oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 10 Abs. 4 der Richtlinie 2003/87/EG zu versteigern. Die Versteigerung erfolgt über eine gemäß Kapitel VII der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 10 Abs. 4 der Richtlinie 2003/87/EG bestellte Auktionsplattform. Im Einklang mit Art. 22 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 10 Abs. 4 der Richtlinie 2003/87/EG hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen eine geeignete Stelle als Auktionator zu benennen. Dabei ist § 21 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden. Die Einnahmen aus Versteigerungen fließen dem Bund zu, wobei Mittel in Höhe des entsprechenden finanziellen Gegenwerts im Sinne des Art. 10 Abs. 3 der Richtlinie 2003/87/EG einzusetzen sind. Dabei sind jedenfalls für Tätigkeiten, die zu erheblichen Treibhausgasemissionen im Sinne des Art. 17 der Verordnung (EU) Nr. 2020/852, ABl. Nr. L 198 vom 18.06.2020 S. 13, führen, die Kriterien des Art. 10 Abs. 3 lit. b dieser Verordnung einzuhalten.
In Kraft seit 01.01.2024
§ 16 Anwendungsbereich in Bezug auf Seeverkehrstätigkeiten
Die Zuteilung von Emissionszertifikaten und die Anwendung der Abgabeverpflichtungen gemäß § 35 Abs. 1 im Hinblick auf Seeverkehrstätigkeiten gelten für
a) fünfzig Prozent der Emissionen von Schiffen, die Fahrten von einem Anlaufhafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu einem Anlaufhafen außerhalb des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats durchführen,
b) fünfzig Prozent der Emissionen von Schiffen, die Fahrten von einem Anlaufhafen außerhalb des Hoheitsgebietes eines Mitgliedstaats zu einem Anlaufhafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats durchführen,
c) einhundert Prozent der Emissionen von Schiffen, die Fahrten von einem Anlaufhafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu einem Anlaufhafen im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats durchführen, und
d) einhundert Prozent der Emissionen von Schiffen in einem Anlaufhafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats.
In Kraft seit 01.01.2024
§ 17 Zuständige Verwaltungsbehörde
(1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist die zuständige Verwaltungsbehörde für Schifffahrtsunternehmen, für die Österreich als Registrierungsstaat im Schiffsidentifikationsnummernsystem der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) vermerkt ist.
(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie behält die Zuständigkeit für ein Schifffahrtsunternehmen unabhängig von späteren Änderungen der Tätigkeiten oder der Registrierung des Schifffahrtsunternehmens, bis diese Änderungen in einer aktualisierten Liste in einem Durchführungsrechtakt gemäß Art. 3gf Abs. 2 der Richtlinie 2003/87/EG vermerkt sind.
In Kraft seit 01.01.2024
§ 21 Versteigerungen von Emissionszertifikaten und Verwendung der Erlöse
(1) Die Anzahl an Emissionszertifikaten, die der Republik Österreich gemäß Art. 10 der Richtlinie 2003/87/EG sowie unionsrechtlicher Durchführungsbestimmungen zugewiesen wird, ist von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 10 Abs. 4 der Richtlinie 2003/87/EG zu versteigern.
(2) Die Versteigerung erfolgt über eine gemäß Kapitel VII der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 10 Abs. 4 der Richtlinie 2003/87/EG bestellte Auktionsplattform. Im Einklang mit Art. 22 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 10 Abs. 4 der Richtlinie 2003/87/EG hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen eine geeignete Stelle als Auktionator zu benennen. Die Einnahmen aus Versteigerungen fließen dem Bund zu, wobei Mittel in Höhe des entsprechenden finanziellen Gegenwerts im Sinne des Art. 10 Abs. 3 der Richtlinie 2003/87/EG einzusetzen sind. Dabei sind jedenfalls für Tätigkeiten, die zu erheblichen Treibhausgasemissionen im Sinne des Art. 17 der Verordnung (EU) Nr. 2020/852 führen, die Kriterien des Art. 10 Abs. 3 lit. b dieser Verordnung einzuhalten.
In Kraft seit 01.01.2024
§ 22 Grundsätze für die übergangsweise kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten
(1) Ab dem Jahr 2013 erfolgt die übergangsweise Zuteilung von kostenlosen Emissionszertifikaten an gemäß § 4 genehmigte Anlagen nach Maßgabe der §§ 23 bis 27c.
(2) Kein Anspruch auf kostenlose Zuteilung besteht für
1. unter dieses Bundesgesetz fallende Anlagen in Bezug auf die Stromproduktion, mit Ausnahme des aus Restgasen erzeugten Stroms, und
2. Stromerzeuger sowie Anlagen zur Abscheidung von Kohlenstoffdioxid, Pipelines für die Beförderung von Kohlenstoffdioxid oder Kohlenstoffdioxid-Speicherstätten sowie
3. für die Herstellung von Waren gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956 zur Schaffung eines CO-Grenzausgleichssystems, ABl. Nr. L 130 vom 10.05.2023 S. 52.
(3) Abweichend von Abs. 2 Z 2 werden für Fernwärme und hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung im Sinne des Energieeffizienzgesetzes, BGBl. I Nr. 72/2014, in der jeweils geltenden Fassung, Emissionszertifikate in Bezug auf Wärme- und Kälteerzeugung kostenlos zugeteilt. Bei der Berechnung der jährlichen Zuteilung sind die in für das jeweilige Jahr angegebenen Faktoren oder in einer Verordnung gemäß § 23 festgelegten näheren Vorschriften anzuwenden.
(4) Abweichend von Abs. 2 Z 3 werden für Anlagenteile, in denen Waren gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956 hergestellt werden, übergangsweise kostenlose Emissionszertifikate zugeteilt. Bei der Berechnung der jährlichen Zuteilung ist der CBAM-Faktor in heranzuziehen.
In Kraft seit 01.01.2024
§ 23 Verordnung über die übergangsweise kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten
Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft mit Verordnung nähere Vorschriften für die Erhebung von Daten und die Berechnung der übergangsweisen kostenlosen Zuteilung an Anlagen gemäß § 22 festlegen.
In Kraft seit 01.01.2024
§ 24a Plan zur Überwachungsmethodik; Berichterstattung zur Aktivitätsrate ab 2021
(1) Jede Inhaberin oder jeder Inhaber einer Anlage, für die erstmalig ein Antrag auf übergangsweise kostenlose Zuteilung gemäß §§ 24b und 25a gestellt wird, hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie einen Plan zur Überwachungsmethodik vorzulegen. Dieser Plan ist nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 2019/331, insbesondere der Art. 7 und 8, oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 10a Abs. 1 der Richtlinie 2003/87/EG zu erstellen.
(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat den Plan zu prüfen und kann sich bei der Prüfung des Umweltbundesamtes bedienen. Die Inhaberin oder der Inhaber der Anlage hat auf Aufforderung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie weitere Informationen vorzulegen oder Anpassungen des Plans auf Grundlage der Vorgaben der Art. 7 und 8 der Verordnung (EU) Nr. 2019/331 vorzunehmen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat jeden Plan, der vollständig ist und den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 2019/331, insbesondere der Art. 7 und 8, oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 10a Abs. 1 der Richtlinie 2003/87/EG entspricht, vor dem 31. Dezember 2020 mit Bescheid zu genehmigen, sofern eine Vorlage bis spätestens 30. September 2020 erfolgt ist. Bei Vorlage nach dem 30. September 2020 hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie den Plan binnen drei Monaten zu genehmigen. Sollte ein vollständiger Plan nicht den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 2019/331, insbesondere der Art. 7 und 8, entsprechen, kann eine Genehmigung mit Auflagen erteilt werden.
(3) Jede Inhaberin oder jeder Inhaber einer Anlage, die oder der gemäß Abs. 1 einen Plan zur Überwachungsmethodik vorgelegt hat, hat die Daten gemäß Art. 6 der Verordnung (EU) Nr. 2019/331 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 10a Abs. 1 der Richtlinie 2003/87/EG zu überwachen sowie den Plan nach Maßgabe des Art. 9 der Verordnung (EU) Nr. 2019/331 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 10a Abs. 1 der Richtlinie 2003/87/EG regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls zu verbessern. Jede beabsichtigte Änderung des Plans im Sinne des Art. 9 der Verordnung (EU) Nr. 2019/331 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 10a Abs. 1 der Richtlinie 2003/87/EG ist der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie unverzüglich, jedoch spätestens bis 31. Dezember des betreffenden Jahres zu melden. Abweichend davon ist eine beabsichtigte Änderung des Plans, die in Zusammenhang mit einem Antrag auf übergangsweise kostenlose Zuteilung steht, gemeinsam mit den Antragsunterlagen gemäß § 24b Abs. 1 vorzulegen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat jede Änderung zu prüfen und kann sich bei der Prüfung des Umweltbundesamtes bedienen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat wesentliche Änderungen, die den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 2019/331, insbesondere der Art. 7, 8 und 9, oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 10a Abs. 1 der Richtlinie 2003/87/EG entsprechen, mit Bescheid zu genehmigen. Entspricht die Meldung nicht den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 2019/331, insbesondere der Art. 7, 8 und 9, oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 10a Abs. 1 der Richtlinie 2003/87/EG kann eine Genehmigung mit Auflagen erteilt werden.
(4) Jede Inhaberin oder jeder Inhaber einer Anlage, für die gemäß Abs. 2 ein genehmigter Plan zur Überwachungsmethodik vorliegt und für die ein Antrag auf übergangsweise kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß §§ 24b Abs. 1 und 25a gestellt wurde, hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bis zum 31. März eines jeden Jahres ab 2021 einen Bericht über die jährliche Aktivitätsrate des Vorjahres auf Grundlage des Plans zur Überwachungsmethodik sowie ein Prüfgutachten mit zufriedenstellendem Ergebnis zu übermitteln. Dabei sind die Vorschriften der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2019/1842 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 2003/87/EG hinsichtlich weiterer Vorkehrungen für die Anpassung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten aufgrund von Änderungen der Aktivitätsraten, ABl. Nr. L 282 vom 31.10.2019 S. 20, oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 10a Abs. 21 der Richtlinie 2003/87/EG anzuwenden. Dafür sind die elektronischen Formulare zu verwenden, die auf der Internetseite des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie veröffentlicht werden. Bei der Prüfung sind die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 2018/2067 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 15 der Richtlinie 2003/87/EG einzuhalten, der Plan zur Überwachungsmethodik und die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 2019/331 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 10a Abs. 1 der Richtlinie 2003/87/EG und der Verordnung (EU) Nr. 2019/1842 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 10a Abs. 21 der Richtlinie 2003/87/EG heranzuziehen. Wenn die unabhängige Prüfeinrichtung Verstöße gegen den Plan zur Überwachungsmethodik oder die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 2019/331 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 10a Abs. 1 der Richtlinie 2003/87/EG oder der Verordnung (EU) Nr. 2019/1842 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 10a Abs. 21 der Richtlinie 2003/87/EG feststellt, die zu wesentlichen Falschangaben führen können, ist ein Prüfgutachten mit nicht zufriedenstellendem Ergebnis auszustellen.
(5) Abweichend von Abs. 4 hat ab 2021 jede Inhaberin oder jeder Inhaber einer Anlage, für die der Plan zur Überwachungsmethodik bis 31. Dezember eines Jahres vorgelegt wird, bis zum 31. März des folgenden Jahres der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie einen Bericht über die jährliche Aktivitätsrate des Vorjahres auf Grundlage des vorgelegten Plans zur Überwachungsmethodik sowie ein Prüfgutachten mit zufriedenstellendem Ergebnis zu übermitteln. Abs. 4 letzter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
(6) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat den Bericht über die jährliche Aktivitätsrate gemäß Abs. 4 und 5 als ausreichend geprüft anzuerkennen, wenn ein Prüfgutachten mit zufriedenstellendem Ergebnis einer unabhängigen Prüfeinrichtung gemäß § 14 darüber vorliegt und keine begründeten Zweifel der Behörde daran bestehen, dass zu den Aktivitätsraten und anderen für die Zuteilung relevanten Daten gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 2019/1842 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 10a Abs. 21 der Richtlinie 2003/87/EG oder der Verordnung (EU) Nr. 2019/331 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 10a Abs. 1 der Richtlinie 2003/87/EG korrekte Angaben gemacht wurden. Können Zweifel gegebenenfalls unter Aufforderung zur Vorlage weiterer Daten, die für eine Überprüfung des Berichtes über die jährliche Aktivitätsrate notwendig sind, nicht binnen zwei Wochen ausgeräumt werden, hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie eine besondere Überprüfung des Berichtes über die jährliche Aktivitätsrate durchzuführen. Für die Prüfung kann sich die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie des Umweltbundesamtes bedienen. Ergibt die Überprüfung, dass wesentliche Angaben im Bericht über die jährliche Aktivitätsrate unrichtig waren, hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Richtigstellung mit Bescheid vorzuschreiben.
(7) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Aktivitätsraten abweichend von einem gemäß Abs. 4 oder 5 vorgelegten Bericht über die jährliche Aktivitätsrate auf konservativer Basis abzuschätzen, die nicht zu einer Erhöhung der Zuteilung führen darf, wenn
1. ein Prüfgutachten mit nicht zufriedenstellendem Ergebnis vorliegt,
2. kein Prüfgutachten fristgerecht vorgelegt wurde, oder
3. der Bericht nicht in Einklang mit den Bestimmungen der Verordnungen (EU) Nr. 2019/331 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 10a Abs. 1 der Richtlinie 2003/87/EG oder der Verordnungen (EU) Nr. 2019/1842 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 10a Abs. 21 der Richtlinie 2003/87/EG erstellt wurde.
(8) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Aktivitätsraten auf konservativer Basis abzuschätzen, wenn kein Bericht über die jährliche Aktivitätsrate gemäß Abs. 4 oder 5 fristgerecht vorgelegt wurde, wobei dies nicht zu einer Erhöhung der Zuteilung führen darf.
In Kraft seit 01.01.2024
§ 24b Verfahren für die übergangsweise kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten ab 2021
(1) Jede Inhaberin oder jeder Inhaber einer gemäß § 4 genehmigten Anlage, für die gemäß § 22 ein Anspruch auf übergangsweise kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten besteht, kann bei der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie einen Antrag auf übergangsweise kostenlose Zuteilung stellen. Der Antrag hat alle erforderlichen Daten und Informationen gemäß den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 2019/331, insbesondere deren Art. 4 Abs. 2, oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 10a Abs. 1 der Richtlinie 2003/87/EG sowie einer Verordnung gemäß § 23 zu beinhalten. Dabei ist auch ein Prüfgutachten mit zufriedenstellendem Ergebnis vorzulegen. Bei der Prüfung sind die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 2018/2067 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 15 der Richtlinie 2003/87/EG einzuhalten, der Plan zur Überwachungsmethodik und die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 2019/331 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 10a Abs. 1 der Richtlinie 2003/87/EG heranzuziehen. Wenn die unabhängige Prüfeinrichtung Verstöße gegen den Plan zur Überwachungsmethodik oder die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 2019/331 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 10a Abs. 1 der Richtlinie 2003/87/EG feststellt, die zu wesentlichen Falschangaben führen können, ist ein Prüfgutachten mit nicht zufriedenstellendem Ergebnis auszustellen. Der Antrag ist innerhalb der Fristen, die in Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. 2019/331 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 10a Abs. 1 der Richtlinie 2003/87/EG genannt werden und gegebenenfalls in einer Verordnung gemäß § 23 näher bestimmt werden können, vorzulegen und gilt für Zuteilungen im Zeitraum 2021 bis 2025. Anträge für jeden daran anschließenden Fünfjahreszeitraum sind bis spätestens sieben Monate vor Beginn des betreffenden Fünfjahreszeitraums vorzulegen. Abweichend vom ersten Satz können Inhaberinnen oder Inhaber von Anlagen, die im Einklang mit § 3 Z 6 lit. c mit 1. Jänner 2024 in den Geltungsbereich des Bundesgesetzes aufgenommen wurden, sofern gemäß § 4 Abs. 1 letzter Satz noch keine Genehmigung gemäß § 4 vorliegt, innerhalb der Fristen des vorletzten Satzes einen Antrag auf Gratiszuteilung für den Fünfjahreszeitraum 2026 bis 2030 stellen.
(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann sich zur Prüfung von Anträgen des Umweltbundesamtes bedienen und die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, weitere Daten zu übermitteln, insbesondere sofern dies für die Erstellung des Verzeichnisses gemäß den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 2019/331, insbesondere Art. 14 Abs. 2, oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 10a Abs. 1 der Richtlinie 2003/87/EG erforderlich ist. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann dabei eine Verlängerung der in Abs. 1 genannten Fristen vorsehen, unter Bedachtnahme auf die Fristen gemäß Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2003/87/EG.
(3) Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat zur Datenübermittlung die elektronischen Formulare zu verwenden, die auf der Internetseite des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zur Verfügung gestellt werden. Die vollständige fristgerechte Übermittlung von Daten und Informationen in diesen Formularen gilt unter Berücksichtigung einer möglichen Fristerstreckung gemäß Abs. 2 als Antrag auf übergangsweise kostenlose Zuteilung gemäß Abs. 1. Keinen Anspruch auf übergangsweise kostenlose Zuteilung haben Anlagen, für die ein Antrag nicht fristgerecht gestellt wurde.
(3a) Wenn für eine Anlage, die einem Unternehmen zugeordnet ist, das gemäß Art. 8 der Richtlinie 2012/27/EU verpflichtet ist, ein zertifiziertes Energiemanagementsystem zu installieren oder Energieaudits durchzuführen, in den Antragsunterlagen gemäß Abs. 1
1. keine Meldung über das zuletzt durchgeführte Energieaudit bzw. über ein vorhandenes zertifiziertes Energie- oder Umweltmanagementsystem oder ein in Bezug auf die Anforderungen des Art. 8 und des Anhangs VI der Richtlinie 2012/27/EU gleichwertiges Managementsystem vorgenommen wurde, oder
2. nicht nachgewiesen werden konnte, dass die Empfehlungen des Berichts über das gemäß den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 2019/331 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 10a Abs. 1 der Richtlinie 2003/87/EG durchgeführte Energieaudit oder das im Rahmen eines bestehenden zertifizierten Energie- oder Umweltmanagementsystems oder einem in Bezug auf die Anforderungen des Art. 8 und des Anhangs VI der Richtlinie 2012/27/EU gleichwertigen Managementsystems durchgeführten Audit, deren Investition eine Amortisationszeit von drei Jahren nicht überschreitet, umgesetzt wurden,
hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die vorläufige Zuteilung gemäß Abs. 4 für diese Anlage um 20 Prozent zu reduzieren, sofern nicht zeitgleich auch eine Reduktion gemäß Abs. 3b vorgenommen wird. Sollte die Inhaberin oder der Inhaber der Anlage innerhalb der Fristen des Abs. 1 und 2 nachweisen können, dass die Investitionen der unter Z 2 gemeldeten Empfehlungen unverhältnismäßig sind, oder dass andere Maßnahmen gesetzt wurden, die im Einklang mit den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 2019/331 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 10a Abs. 1 der Richtlinie 2003/87/EG zu gleichen Emissionseinsparungen innerhalb der Anlage führen, ist keine Reduktion der vorläufigen Zuteilung vorzunehmen. Für die Ermittlung des Nachweises der Unverhältnismäßigkeit sind die Vorgaben des Art. 22a der Verordnung (EU) Nr. 2019/331 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 10a Abs. 1 der Richtlinie 2003/87/EG heranzuziehen.
(3b) Wenn für eine Anlage, die aus zumindest einem Anlagenteil mit Produkt-Referenzwert besteht, der einen erhöhten spezifischen Emissionswert aufweist, in den Antragsunterlagen für übergangsweise kostenlose Zuteilungen gemäß Abs. 1
1. kein Klimaneutralitätsplan vorgelegt wurde, oder
2. ein Klimaneutralitätsplan vorgelegt wurde, der nicht den Vorgaben eines Durchführungsrechtaktes gemäß Art. 10b Abs. 4 der Richtlinie 2003/87/EG entspricht,
hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die vorläufige Zuteilung gemäß Abs. 4 für die Anlage um 20 Prozent zu reduzieren.
(3c) Für einen Anlagenteil, in dem Waren gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956 hergestellt werden, ist im Einklang mit § 22 Abs. 4 in den Antragsunterlagen gemäß Abs. 1 der CBAM-Faktor in heranzuziehen.
(3d) Für einen Anlagenteil, der einem Sektor oder Teilsektor zuzuordnen ist, für den in Einklang mit dem delegierten Beschluss (EU) 2019/708 zur Festlegung der Sektoren und Teilsektoren, bei denen davon ausgegangen wird, dass für sie im Zeitraum 2021 bis 2030 ein Risiko der Verlagerung von CO-Emissionen besteht, ABl. Nr. L 120 vom 15.02.2019 S. 20, oder gemäß eines aktuelleren Beschlusses für diesen Zeitraum, davon ausgegangen wird, dass im Zeitraum 2021 bis 2030 ein Risiko der Verlagerung von CO-Emissionen besteht, ist in den Antragsunterlagen für den Zeitraum 2026 bis 2030 gemäß Abs. 1 ein Carbon Leakage Faktor von eins heranzuziehen. Für andere Anlagenteile ist ein Carbon Leakage Faktor in Einklang mit Art. 10b Abs. 4 der Richtlinie 2003/87/EG heranzuziehen.
(4) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat auf Basis der Antragsunterlagen gemäß Abs. 1 und im Einklang mit delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten gemäß Art. 10a und 10b der Richtlinie 2003/87/EG und einer Verordnung gemäß § 23 für Anlagen, für die ein vollständiger Antrag gemäß Abs. 3 gestellt wurde, die notwendigen Daten, insbesondere die vorläufige Zuteilung, im Einklang mit Art. 14 der Verordnung (EU) Nr. 2019/331 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 10a Abs. 1 der Richtlinie 2003/87/EG zu berechnen.
(5) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat bis spätestens 30. September 2019 ein Verzeichnis gemäß Art. 11 der Richtlinie 2003/87/EG sowie Art. 14 der Verordnung (EU) Nr. 2019/331 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 10a Abs. 1 der Richtlinie 2003/87/EG zu erstellen und an die Europäische Kommission zu übermitteln. Verzeichnisse für jeden anschließenden Fünfjahreszeitraum sind alle fünf Jahre danach zu übermitteln. Aus der Veröffentlichung der Liste und Übermittlung des Verzeichnisses ergibt sich kein Rechtsanspruch auf übergangsweise kostenlose Zuteilung. Anlagen, deren Eintrag in das Verzeichnis von der Europäischen Kommission abgelehnt wurde, haben keinen Anspruch auf übergangsweise kostenlose Zuteilung. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat im Anschluss an die Übermittlung des Verzeichnisses eine Liste zu erstellen und auf der Internetseite des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu veröffentlichen, die alle Anlagen, die unter dieses Bundesgesetz fallen, umfasst.
(6) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat für die Anlagen, für die ein vollständiger Antrag gemäß Abs. 3 gestellt wurde, binnen zwölf Wochen nach Annahme einer Entscheidung zur übergangsweisen kostenlosen Zuteilung für einen Fünfjahreszeitraum gemäß Abs. 1 durch die Europäische Kommission die historische Aktivitätsrate für diesen Fünfjahreszeitraum festzulegen und auf Basis der für diesen Fünfjahreszeitraum gültigen Referenzwerte im Einklang mit einer Durchführungsverordnung gemäß Art. 10a Abs. 2 und eines sektorübergreifenden Korrekturfaktors im Einklang mit Art. 10a Abs. 5 bzw. des linearen Faktors gemäß die Zuteilung mit Bescheid vorzunehmen.
(7) Sofern für die Berechnungen gemäß Abs. 6 ein sektorübergreifender Korrekturfaktor mit einem Wert kleiner als eins zur Anwendung kommt, gilt davon abweichend für Anlagen, die zumindest aus einem Anlagenteil bestehen, der einen niedrigen spezifischen Emissionswert aufweist, in Einklang mit den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 2019/331 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 10a Abs. 1 der Richtlinie 2003/87/EG ein Wert von eins.
In Kraft seit 01.01.2024
§ 24c Jährliche Zuteilung und Vergabe von Emissionszertifikaten ab 2021
(1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat jährlich Zuteilungen für Anlagen, die gemäß § 24b oder § 25a Anspruch auf übergangsweise kostenlose Zuteilung haben, auf Grundlage des jeweils gültigen Zuteilungsbescheides (§ 24b Abs. 6 oder § 24c Abs. 5) und in Einklang mit der delegierten Verordnung (EU) 2019/1122 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Funktionsweise des Unionsregisters, ABl. Nr. L 177 vom 12.03.2019 S. 3, oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 19 der Richtlinie 2003/87/EG bis 30. Juni auf das Konto der jeweiligen Anlage zu buchen.
(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat jährlich bis 30. April die Zuteilung unter Berücksichtigung des Berichtes über die jährliche Aktivitätsrate (§ 24a Abs. 4 bis 6) des Vorjahres oder einer Schätzung gemäß § 24a Abs. 7 oder 8 sowie der Verordnungen (EU) Nr. 2019/1842 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 10a Abs. 21 der Richtlinie 2003/87/EG zu berechnen.
(2a) Sofern für eine Anlage, für die gemäß § 24b Abs. 3a Z 2 eine Reduktion der erstmaligen Zuteilung vorgenommen wurde, im Rahmen des Berichtes über die jährliche Aktivitätsrate gemäß § 24a Abs. 4 nachgewiesen werden kann, dass die bisher nicht umgesetzten Empfehlungen mittlerweile umgesetzt wurden, oder dass andere Maßnahmen gesetzt wurden, die zu gleichen Emissionseinsparungen innerhalb der Anlage führen, hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ab diesem Jahr die Zuteilung ohne Reduktion zu vorzunehmen.
(2b) Sofern für eine Anlage, für die in den Antragsunterlagen gemäß § 24b Abs. 1 ein Klimaneutralitätsplan vorgelegt wurde, im Rahmen des Berichtes über die jährliche Aktivitätsrate, der im Einklang mit § 24a Abs. 4 bis 31. März 2026 zu übermitteln ist, die Einhaltung der Zielvorgaben und Etappenziele bis Ende 2025 nicht nachgewiesen werden kann, hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die jährliche Zuteilung von Emissionszertifikaten ab dem Jahr 2026 um 20 Prozent zu reduzieren, sofern nicht bereits eine Reduktion im Einklang mit § 24b Abs. 3a oder 3b vorgenommen wird. Die Einhaltung der Zwischen- und Etappenziele für die daran anschließenden Fünfjahreszeiträume ist alle fünf Jahre nach dem im ersten Satz genannten Bericht über die jährliche Aktivitätsrate nachzuweisen. Sollte die Einhaltung dieser Zwischen- und Etappenziele nicht nachgewiesen werden können, hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die jährliche Zuteilung von Emissionszertifikaten ab dem Jahr, in dem der Bericht vorgelegt wurde, um 20 Prozent zu reduzieren, sofern nicht bereits eine Reduktion im Einklang mit § 24b Abs. 3a oder 3b oder diesem Absatz vorgenommen wird.
(3) Sollte sich anhand der Berechnungen und Informationen der Abs. 2 bis 2b zeigen, dass eine Anpassung der Zuteilung notwendig ist, hat die Bundesministerin oder den Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie diese Anpassung bis 7. Mai des jeweiligen Jahres der Europäischen Kommission zu notifizieren.
(4) Die in Abs. 3 genannte Frist gilt nicht für Fälle, in denen bei der Prüfung eines Berichtes über die jährliche Aktivitätsrate begründete Zweifel vorliegen (§ 24a Abs. 6) oder eine Schätzung auf konservativer Basis gemäß § 24a Abs. 7 oder 8 vorgenommen werden muss.
(5) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat für die Anlagen, für die eine Änderung der Zuteilung gemäß Abs. 3 notifiziert wurde, binnen acht Wochen nach Annahme einer Entscheidung zur geänderten Zuteilung durch die Europäische Kommission die geänderte Zuteilung mit Bescheid vorzunehmen. Ist die geänderte Zuteilung im Vergleich zur Buchung für das betreffende Jahr gemäß Abs. 1 höher, ist die Differenz binnen vier Wochen, nachdem der Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist, auf das Konto der jeweiligen Anlage zu buchen. Ist die geänderte Zuteilung im Vergleich zur Buchung für das betreffende Jahr gemäß Abs. 1 niedriger, hat die Anlageninhaberin oder der Anlageninhaber die Differenz binnen vier Wochen, nachdem der Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist, zurückzugeben. Kommt eine Anlageninhaberin oder ein Anlageninhaber dieser Rückgabeverpflichtung nicht fristgerecht nach, ist sie oder er nicht berechtigt, Emissionszertifikate vom Konto der Anlage zu übertragen.
In Kraft seit 01.01.2024
§ 25a Neue Marktteilnehmerinnen und Marktteilnehmer ab 2021
(1) Neue Marktteilnehmerinnen und Marktteilnehmer, für die gemäß § 22 ein Anspruch auf übergangsweise kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten besteht, können mit Vorlage des Berichtes über die jährliche Aktivitätsrate des ersten vollständigen Kalenderjahres nach Aufnahme des Normalbetriebs gemäß § 24a Abs. 4 und 5 innerhalb von sechs Monaten die übergangsweise kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten bei der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie beantragen. Der verifizierte Antrag hat alle erforderlichen Daten und Informationen gemäß den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 2019/331, insbesondere deren Art. 5 Abs. 2, oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 10a Abs. 1 der Richtlinie 2003/87/EG sowie einer Verordnung gemäß § 23 zu beinhalten. Ein Plan zur Überwachungsmethodik ist mit Aufnahme des Normalbetriebs vorzulegen. Abweichend davon ist für Anlagen, die im Einklang mit § 3 Z 6 lit. c mit 1. Jänner 2024 in den Geltungsbereich des Bundesgesetzes aufgenommen werden, und für die ein Antrag auf übergangsweise kostenlose Zuteilung für den Fünfjahreszeitraum 2026 bis 2030 gemäß § 24b Abs. 1 gestellt wird, eine beabsichtigte Änderung des in Einklang mit § 24a Abs. 1 vorgelegten Plans gemeinsam mit den Antragsunterlagen gemäß diesem Absatz vorzulegen. Dies gilt sinngemäß auch für neue Marktteilnehmerinnen und Marktteilnehmer, für die ein Antrag auf übergangsweise kostenlose Zuteilung gemäß den Fristen des § 24b Abs. 1 zeitlich vor dem Antrag gemäß diesem Absatz gestellt wird.
(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann sich zur Prüfung von Anträgen des Umweltbundesamtes bedienen und die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, weitere zuteilungsrelevante Daten in sinngemäßer Anwendung der Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 2019/331, insbesondere deren Art. 15 Abs. 1 und 2, oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 10a Abs. 1 der Richtlinie 2003/87/EG gegebenenfalls unter Setzung einer Nachfrist zu übermitteln.
(3) Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat zur Datenübermittlung die elektronischen Formulare zu verwenden, die auf der Internetseite des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zur Verfügung gestellt werden. Die vollständige fristgerechte Übermittlung von Daten und Informationen in diesen Formularen gilt unter Berücksichtigung einer möglichen Fristerstreckung gemäß Abs. 2 als Antrag auf übergangsweise kostenlose Zuteilung gemäß Abs. 1. Keinen Anspruch auf übergangsweise kostenlose Zuteilung haben Anlagen, für die kein Antrag innerhalb der in Abs. 1 gesetzten Frist gestellt wurde.
(4) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Menge der jährlich kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate gemäß den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 2019/331, insbesondere deren Art. 17 und 18, oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 10a Abs. 1 der Richtlinie 2003/87/EG zu berechnen und spätestens vier Wochen nach Einlangen des vollständigen Antrags an die Europäische Kommission weiterzuleiten. Aus der Übermittlung des vollständigen Antrags ergibt sich kein Rechtsanspruch auf Zuteilung. Keinen Anspruch auf übergangsweise kostenlose Zuteilung haben Anlagen, wenn der Antrag von der Europäischen Kommission abgelehnt wurde.
(5) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat für die Anlagen, für die ein Antrag gemäß Abs. 1 gestellt und von der Europäischen Kommission gebilligt wurde, binnen acht Wochen nach Annahme der Entscheidung der Europäischen Kommission die endgültige Zuteilung mit Bescheid vorzunehmen und auf das Konto der jeweiligen Anlage zu buchen, vorbehaltlich und nach Maßgabe der Verfügbarkeit von Emissionszertifikaten aus der unionsweiten Reserve gemäß Art. 10a Abs. 7 der Richtlinie 2003/87/EG. Bei der Berechnung der jährlichen Zuteilung an neue Marktteilnehmer sind die in für das jeweilige Jahr angegebenen Faktoren anzuwenden. Der Bescheid hat zudem das Datum der Aufnahme des Normalbetriebs festzusetzen. Jede weitere Buchung sowie allfällige Anpassungen der Zuteilung haben unter sinngemäßer Anwendung des § 24c zu erfolgen.
In Kraft seit 01.01.2024
§ 27a Stilllegungen ab 2021
(1) Ab 1. Jänner 2021 gilt eine Anlage als stillgelegt, wenn
1. sie die in enthaltenen Schwellenwerte unterschreitet, oder
2. sie nicht mehr in Betrieb ist und der Betrieb aus technischen Gründen nicht wieder aufgenommen werden kann.
Die Inhaberin oder der Inhaber einer Anlage hat die Stilllegung unverzüglich, jedoch spätestens mit Vorlage des Berichts über die jährliche Aktivitätsrate gemäß §§ 24a Abs. 4 und 25a jenes Jahres, in dem die Stilllegung erfolgt ist, an die Bundesministerin oder den Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu melden. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Stilllegung mit Bescheid festzustellen.
(1a) Sofern eine Inhaberin oder ein Inhaber einer Anlage, die Verbrennungseinheiten mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von mehr als 20 MW betreibt und Tätigkeiten gemäß durchführt, eine Stilllegung gemäß Abs. 1 Z 1 meldet, die aus einer Änderung des Produktionsverfahrens resultiert, mit dem Ziel Emissionen zu verringern, kann die Inhaberin oder der Inhaber zusätzlich zur Meldung unter Abs. 1 mitteilen, ob die Anlage mit Ende des laufenden Fünfjahreszeitraums oder des daran anschließenden Fünfjahreszeitraum als stillgelegt gelten soll.
(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Zuteilung und Vergabe von Emissionszertifikaten an Anlagen, die gemäß Abs. 1 als stillgelegt gelten, ab dem Jahr, das der Stilllegung folgt, mit Bescheid einzustellen.
(3) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Zuteilung und Vergabe von Emissionszertifikaten an Anlagen, die ihren Betrieb eingestellt haben, vorübergehend mit Bescheid auszusetzen, solange nicht feststeht, ob sie ihren Betrieb wieder aufnehmen werden. Die Aussetzung der Vergabe hat ab dem Kalenderjahr, das der Betriebseinstellung folgt, zu erfolgen. Sollte innerhalb von zwei Jahren nach Einstellung der Betrieb nicht wieder aufgenommen werden, gilt die Anlage ab dem Zeitpunkt der Einstellung des Betriebes als stillgelegt im Sinne des Abs. 1.
(4) Für Anlagen, deren Einstellung vor dem 1. Jänner 2021 gemeldet wurde, gilt Abs. 3 letzter Satz sinngemäß, wobei die Zweijahresfrist mit 1. Jänner 2021 zu laufen beginnt.
In Kraft seit 01.01.2024
§ 27b Verzicht auf die übergangsweise kostenlose Zuteilung ab 2021
Jede Inhaberin oder jeder Inhaber einer gemäß § 4 genehmigten Anlage, der gemäß §§ 24b, 24c oder 25a eine übergangsweise kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten gewährt wurde, kann nach Maßgabe des Art. 24 der Verordnung (EU) Nr. 2019/331 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 10a Abs. 1 der Richtlinie 2003/87/EG bei der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie einen Antrag auf Verzicht auf die Zuteilung stellen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat über den Antrag auf Verzicht mit Bescheid abzusprechen.
In Kraft seit 01.01.2024
§ 27c Fusion und Spaltung ab 2021
(1) Inhaberinnen oder Inhaber einer gemäß § 4 genehmigten Anlage, die aus einer Fusion oder Spaltung entstanden ist, haben der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie unverzüglich, jedoch spätestens bis 31. Dezember des betreffenden Jahres die Angaben gemäß Art. 25 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 2019/331 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 10a Abs. 1 der Richtlinie 2003/87/EG zu übermitteln. Inhaberinnen oder Inhaber einer gemäß § 4 genehmigten Anlage, die gemäß § 24b oder § 25a Anspruch auf übergangsweise kostenlose Zuteilung haben, haben der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie unverzüglich, jedoch spätestens bis 31. Dezember des betreffenden Kalenderjahres Berichte gemäß Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 2019/331 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 10a Abs. 1 der Richtlinie 2003/87/EG zu übermitteln, wobei § 24b Abs. 3 sinngemäß anzuwenden ist.
(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Angaben und Berichte gemäß Abs. 1 zu prüfen, wobei § 24b Abs. 2 sinngemäß anzuwenden ist, die jährlich kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate zu berechnen und spätestens vier Wochen nach Einlangen der vollständigen Unterlagen gemäß Abs. 1 diese an die Europäische Kommission weiterzuleiten. Aus der Übermittlung ergibt sich kein Rechtsanspruch auf Zuteilung.
(3) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat für die Anlagen, für die eine Meldung von der Europäischen Kommission gebilligt wurde, binnen acht Wochen nach Annahme der Entscheidung der Europäischen Kommission die endgültige Zuteilung mit Bescheid vorzunehmen und auf das Konto der jeweiligen Anlage zu buchen.
In Kraft seit 01.01.2024
§ 29 Versteigerung von Emissionszertifikaten und Verwendung der Erlöse
Die Anzahl an Emissionszertifikaten, die der Republik Österreich gemäß Art. 3d Abs. 3 der Richtlinie 2003/87/EG sowie unionsrechtlicher Durchführungsbestimmungen zugewiesen wird, ist von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 10 Abs. 4 der Richtlinie 2003/87/EG zu versteigern. Die Versteigerung erfolgt über eine gemäß Kapitel VII der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 10 Abs. 4 der Richtlinie 2003/87/EG bestellte Auktionsplattform. Im Einklang mit Art. 22 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 10 Abs. 4 der Richtlinie 2003/87/EG hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen eine geeignete Stelle als Auktionator zu benennen. Dabei ist § 21 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden. Die Einnahmen aus Versteigerungen fließen dem Bund zu, wobei Mittel in Höhe des entsprechenden finanziellen Gegenwerts im Sinne des Art. 10 Abs. 3 der Richtlinie 2003/87/EG einzusetzen sind. Dabei sind jedenfalls für Tätigkeiten, die zu erheblichen Treibhausgasemissionen im Sinne des Art. 17 der Verordnung (EU) Nr. 2020/852 führen, die Kriterien des Art. 10 Abs. 3 lit. b dieser Verordnung einzuhalten.
In Kraft seit 01.01.2024
§ 30 Zuteilung und Vergabe von Emissionszertifikaten an Personen, die Luftfahrzeuge betreiben
(1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat bis zum 30. Juni jeden Jahres den Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, im Verhältnis zu ihrem Anteil an den für das Kalenderjahr 2023 gemeldeten und geprüften Emissionen aus Luftverkehrstätigkeiten gemäß Art. 3d der Richtlinie 2003/87/EG sowie delegierten Rechtsakten gemäß Art. 3d Abs. 3 der Richtlinie 2003/87/EG Emissionszertifikate mit Bescheid zuzuteilen und die Buchung der entsprechenden Anzahl von Emissionszertifikaten auf das Konto dieser Person im Register (§ 43) zu veranlassen.
(2) Personen, die gewerblich Luftfahrzeuge betreiben, können im Einklang mit unionsrechtlichen Bestimmungen für jedes Kalenderjahr bis zum 31. März des Folgejahres für Flüge, die zwischen dem 1. Jänner 2024 und dem 31. Dezember 2030 durchgeführt werden, und für die Emissionszertifikate gemäß § 33 abzugeben sind, die kostenlose Zuteilung von Zertifikaten zum Ausgleich des Preisunterschiedes von fossilem Kerosin und der Verwendung von nachhaltigem Flugkraftstoff bei der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie beantragen. Ausgenommen sind Flüge von 1. Jänner 2021 bis zum 31. Dezember 2026 von und nach Flugplätzen in Staaten außerhalb des EWR mit Ausnahme von Flügen nach Flugplätzen im Vereinigten Königreich oder in der Schweiz. Der Antrag hat die notwendigen Angaben, entsprechend den delegierten Rechtsakten gemäß Art. 3c Abs. 6 der Richtlinie 2003/87/EG zu enthalten. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat der Europäischen Kommission Anträge gemäß Abs. 1 für die erste und zweite Handelsperiode gemäß § 28 bis 30. Juni 2011 zu übermitteln.
(3) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat Anträge gemäß Abs. 2 zusammen mit den in Einklang mit den Bestimmungen von delegierten Rechtsakten gemäß Art. 3c Abs. 6 der Richtlinie 2003/87/EG notwendigen Informationen und Daten zu prüfen, die Anzahl der Zertifikate entsprechend den Bestimmungen von delegierten Rechtsakten gemäß Art. 3c Abs. 6 der Richtlinie 2003/87/EG mit Bescheid der Person, die Luftfahrzeuge betreibt, zuzuteilen.
(4) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat Bescheide gemäß Abs. 1 und 3 abzuändern, wenn:
1. eine Person, die Luftfahrzeuge betreibt, alle Tätigkeiten gemäß einstellt,
2. ein Luftverkehrsunternehmen in zwei oder mehrere Luftverkehrsunternehmen aufgespalten wurde, oder
3. sich zwei oder mehrere Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, zu einem einzigen Luftverkehrsunternehmen zusammengeschlossen haben.
Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, haben die Änderungen gemäß Z 1 bis 3 gemäß § 8 Abs. 3 zu melden. Die Anpassung der Zuteilung und Buchung gemäß Abs. 1 und 3 ist jeweils beginnend mit jenem Kalenderjahr, das dem Jahr eines Ereignisses im Sinne der Z 1 bis 3 folgt, vorzunehmen.
In Kraft seit 01.01.2024
§ 32 Abgabe der Emissionszertifikate für Anlagen
(1) Die Inhaberin oder der Inhaber einer gemäß § 4 genehmigten Anlage ist verpflichtet, für die Anlage bis spätestens 30. September jeden Jahres der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Anzahl von Emissionszertifikaten abzugeben, die den nach § 10 geprüften Emissionen der Anlage im vorhergehenden Kalenderjahr entspricht. Davon ausgenommen sind Emissionen, für die auf Grundlage eines delegierten Rechtsaktes gemäß Art. 12 Abs. 3b der Richtlinie 2003/87/EG keine Emissionszertifikate abzugeben sind. Sollte in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 eine davon abweichende Abgabefrist festgelegt werden, ist diese für die in der Verordnung geregelten Tätigkeiten heranzuziehen.
(2) Wer eine Tätigkeit gemäß einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 oder eine Tätigkeit gemäß ohne Genehmigung ausübt, hat spätestens zu der unter Abs. 1 genannten Frist in dem Jahr, das auf die Erlassung eines Bescheids gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 gegen die Inhaberin oder den Inhaber einer Anlage folgt, für die Zeit, in der die Anlage ohne Genehmigung Treibhausgase emittiert hat, Emissionszertifikate für diese Emissionen an die Bundesministerin oder den Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie abzugeben.
(3) Die Person, die im Abgabezeitpunkt Inhaberin oder Inhaber der Anlage ist, ist auch dann zur Abgabe gemäß Abs. 1 verpflichtet, wenn sie im Kalenderjahr, für das Emissionszertifikate abzugeben sind, noch nicht Inhaberin oder Inhaber der Anlage war. Diese Regelung gilt sinngemäß im Insolvenzfall für die Insolvenzverwalterin oder den Insolvenzverwalter, wenn die Anlage nicht durch eine neue Inhaberin oder einen neuen Inhaber übernommen wird.
(4) Abweichend von Abs. 1 bis 3 besteht für Anlagen, in denen in in Z 1a genannte Tätigkeiten durchgeführt und bei denen die dort angegebenen Treibhausgase emittiert werden, keine Verpflichtung zur Abgabe von Emissionszertifikaten.
In Kraft seit 01.01.2024
§ 33 Abgabe der Emissionszertifikate für Personen, die Luftfahrzeuge betreiben
(1) Jede Person, die Luftfahrzeuge betreibt, ist verpflichtet, bis zum 30. September jeden Jahres der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Anzahl von Emissionszertifikaten abzugeben, die den nach § 10 geprüften Emissionen der von ihr betriebenen Luftfahrzeuge im vorhergehenden Kalenderjahr entspricht.
(2) Die Person, die im Abgabezeitpunkt eine Luftverkehrstätigkeit durchführt, ist auch dann zur Abgabe gemäß Abs. 1 verpflichtet, wenn sie eine Luftverkehrstätigkeit ganz oder teilweise fortführt, die im vergangenen Kalenderjahr von einer anderen Person ausgeführt wurde. Diese Regelung gilt sinngemäß im Insolvenzfall für die Insolvenzverwalterin oder den Insolvenzverwalter, wenn die Luftverkehrstätigkeit nicht durch eine neue Person, die Luftfahrzeuge betreibt, fortgesetzt wird.
(3) In Bezug auf Emissionen, die bis zum 31. Dezember 2026 bei Flügen in oder aus Staaten, die in einem Durchführungsrechtsakt gemäß Art. 25a Abs. 3 der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführt sind, entstehen, sind Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, nicht verpflichtet, gemäß Abs. 1 Emissionszertifikate für diese Emissionen abzugeben.
(4) In Bezug auf Emissionen, die bis zum 31. Dezember 2026 bei Flügen zwischen dem EWR und Staaten entstehen, die nicht in einem Durchführungsrechtsakt gemäß Art. 25a Abs. 3 der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführt sind, ausgenommen Flüge in die Schweiz und das Vereinigte Königreich, sind Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, nicht verpflichtet, gemäß Abs. 1 Emissionszertifikate für diese Emissionen abzugeben.
(5) In Bezug auf Emissionen aus Flügen in die und aus den am wenigsten entwickelten Ländern und kleinen Inselentwicklungsstaaten im Sinne der Definition der Vereinten Nationen, mit Ausnahme derjenigen, die in einem Durchführungsrechtsakt gemäß Art. 25a Abs. 3 der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführt sind, und Staaten, deren Pro-Kopf-BIP dem Unionsdurchschnitt entspricht oder diesen übersteigt, sind Luftfahrzeugbetreiber nicht verpflichtet, gemäß Abs. 1 Emissionszertifikate für diese Emissionen abzugeben.
In Kraft seit 01.01.2024
§ 34 CORSIA Kompensationsverpflichtung
(1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat für Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, entsprechend eines Durchführungsrechtsaktes gemäß Art. 12 Abs. 8 der Richtlinie 2003/87/EG die jährlichen Kompensationsverpflichtungen für Flüge nach, aus und zwischen Staaten, die in einem Durchführungsrechtsakt gemäß Art. 25a Abs. 3 der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführt sind, und für Flüge zwischen der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich und Staaten, die in einem Durchführungsrechtsakt gemäß Art. 25a Abs. 3 der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführt sind, für das vergangene Kalenderjahr zu berechnen und hat bis zum 30. November jeden Jahres Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, über die vorläufige Höhe der jeweiligen CORSIA Kompensationsverpflichtung zu unterrichten. Aus dieser Unterrichtung entsteht kein Rechtsanspruch; sie kann in jenen Jahren unterbleiben, in denen keine vorläufige Verpflichtung entsteht. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann sich dazu des Umweltbundesamtes bedienen.
(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die gesamte und endgültige Höhe der CORSIA Kompensationsverpflichtung einer Person, die Luftfahrzeuge betreibt, für den Zeitraum 2021 bis 2023 zu berechnen und die Höhe bis zum 30. November 2024 mit Bescheid festzulegen.
(3) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die gesamte und endgültige Höhe der CORSIA Kompensationsverpflichtung einer Person, die Luftfahrzeuge betreibt, für den Zeitraum 2024 bis 2026 zu berechnen und hat die Höhe bis zum 30. November 2027 mit Bescheid festzulegen.
(4) Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, haben
a) bis zum 31. Jänner 2025 für die in einem Bescheid gemäß Abs. 2 festgelegte Höhe und
b) bis zum 31. Jänner 2028 für die in einem Bescheid gemäß Abs. 3 festgelegte Höhe
Gutschriften gemäß Abs. 5 zu löschen und die Löschung der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie in geeigneter Form nachzuweisen.
(5) Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, können die folgenden Gutschriften nutzen, um der in Abs. 4 festgelegten Verpflichtung zur Löschung von Gutschriften nachzukommen, sofern diese in einem Durchführungsrechtsakt gemäß Art. 11a Abs. 8 der Richtlinie 2003/87/EG angeführt sind:
a) Gutschriften, die von an dem Mechanismus nach Art. 6 Abs. 4 des Übereinkommens von Paris teilnehmenden Vertragsparteien autorisiert wurden;
b) Gutschriften, aus einem in einem Durchführungsrechtsakt gemäß Art. 12 Abs. 8 der Richtlinie 2003/87/EG genannten Gutschriftenprogrammen stammen;
c) Gutschriften aus einem Abkommen gemäß Art. 11a Abs. 5 der Richtlinie 2003/87/EG;
d) Gutschriften, die nach Art. 24a der Richtlinie 2003/87/EG für Projekte auf Unionsebene erteilt wurden.
In Kraft seit 01.01.2024
§ 35 Abgabe der Emissionszertifikate für Seeverkehrstätigkeiten
(1) Jedes Schifffahrtsunternehmen ist verpflichtet, bis spätestens 30. September jeden Jahres der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Anzahl von Emissionszertifikaten abzugeben, die den nach § 10 geprüften Emissionen im vorhergehenden Kalenderjahr entspricht.
(2) Abweichend von Abs. 1 können Schifffahrtsunternehmen 5 Prozent weniger Emissionszertifikate abgeben als es den gemäß § 10 geprüften Emissionen entspricht, sofern diese bis zum 31. Dezember 2030 durch Schiffe der Eisklasse IA oder IA Super oder einer gleichwertigen Eisklasse, die auf der Grundlage der HELCOM-Empfehlung 25/7 festgelegt wurde, entstanden sind.
(3) Abweichend von Abs. 1 sind Schifffahrtsunternehmen verpflichtet,
a) für das Kalenderjahr 2024 Emissionszertifikate in Höhe von 40 Prozent der gemäß § 10 geprüften Emissionen und
b) für das Kalenderjahr 2025 Emissionszertifikate in Höhe von 70 Prozent gemäß § 10 geprüften Emissionen
abzugeben.
(4) Abweichend von Abs. 1 und den §§ 52 und 53 gelten bis zum 31. Dezember 2030 die darin festgelegten Verpflichtungen als erfüllt und werden keine Strafen und Sanktionen gegen Schifffahrtsunternehmen in Bezug auf Emissionen verhängt, wenn die Voraussetzungen der Art. 12 Abs. 3-d oder 3-c und eines Durchführungsrechtsaktes gemäß Art. 12 Abs. 3-d oder 3-c der Richtlinie 2003/87/EG erfüllt sind.
(5) Abweichend von Abs. 1 entsteht keine Abgabeverpflichtung von Emissionszertifikaten für Emissionen, die bis zum 31. Dezember 2030 aus Fahrten zwischen einem Hafen in einem Gebiet in äußerster Randlage eines Mitgliedstaats und einem Hafen in demselben Mitgliedstaat, einschließlich Fahrten zwischen Häfen innerhalt eines Gebiets in äußerster Randlage und Fahrten zwischen Häfen von Gebieten in äußerster Randlage desselben Mitgliedstaats, sowie aus von diesen Schiffen ausgehenden Tätigkeiten in einem Hafen im Zusammenhang mit diesen Fahrten entstehen.
(6) In Fällen, in denen die endgültige Verantwortung für den Ankauf von Brennstoff oder den Betrieb des Schiffes oder beides gemäß einer vertraglichen Vereinbarung bei einer anderen Stelle als dem Schifffahrtsunternehmen liegt, kann das Schifffahrtsunternehmen einen Anspruch auf Erstattung der durch eine Abgabeverpflichtung entstandenen Kosten gegenüber dieser Stelle geltend machen.
(7) Der „Betrieb des Schiffes“ im Sinne des Abs. 6 bedeutet die Entscheidungshoheit über die beförderte Ladung oder die Route und die Geschwindigkeit des Schiffes. Das Schifffahrtsunternehmen bleibt die zuständige Stelle für die Abgabe von Emissionszertifikaten und für die sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes insgesamt.
In Kraft seit 01.01.2024
§ 36 Anwendungsbereich
(1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für Handelsteilnehmerinnen und Handelsteilnehmer, Emissionen, Genehmigungen zur Emission von Treibhausgasen, die Vergabe und Abgabe von Zertifikaten sowie die Überwachung, Berichterstattung und Prüfung von Emissionen in Zusammenhang mit Tätigkeiten gemäß und, unter Maßgabe der Abs. 2 und 3, gemäß. Dieser Abschnitt gilt nicht für Tätigkeiten nach den bis .
(2) Vorbehaltlich einer Genehmigung durch die Europäische Kommission in Einklang mit Art. 30j der Richtlinie 2003/87/EG wird die Überführung von Brennstoffen in den steuerrechtlich freien Verkehr zur Verwendung in Sektoren bzw. zur Durchführung von Tätigkeiten, die in genannt sind, ab 1. Jänner 2027 in den Anwendungsbereich dieses Abschnittes aufgenommen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie gemeinsam mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen können nähere Bestimmungen über die Einbeziehung der genannten Sektoren und Tätigkeiten durch Verordnung festlegen, insbesondere in Bezug auf:
– das anzuwendende Überwachungs- und Berichterstattungsverfahren;
– die Abgrenzung von Emissionen in Sektoren, die von anderen Abschnitten dieses Gesetzes erfasst sind (Vermeidung von Doppelerfassungen) und
– mögliche finanzielle Ausgleichsmaßnahmen, soweit diese mit den unionsrechtlichen Vorschriften zu staatlichen Beihilfen im Einklang stehen und keine Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt verursachen.
Die Verordnung hat bis spätestens sechs Monate nach Genehmigung der Europäischen Kommission veröffentlicht zu werden.
(3) Über eine gemeinsame Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und der Bundesministerin oder des Bundesministers für Finanzen können auch noch weitere, in oder nicht genannte, Sektoren und Tätigkeiten in den Anwendungsbereich aufgenommen werden, sofern dies auf Grund von Änderungen der Richtlinie 2003/87/EG erforderlich ist, oder sofern dadurch zur Zielerreichung gemäß § 1 und zur Vereinfachung des Vollzugs beigetragen und eine Genehmigung durch die Europäische Kommission für die Aufnahme weiterer Sektoren erteilt wird. Die Verordnung hat bis spätestens 6 Monate vor Inkrafttreten der Ausweitung des Anwendungsbereichs veröffentlicht zu werden und hat außerdem Regelungen über den Zeitpunkt, ab dem die Einbeziehung Gültigkeit erlangt, anzuwendende Überwachungs- und Berichterstattungsverfahren, Abgrenzung von Emissionen in Sektoren, die von anderen Abschnitten dieses Gesetzes erfasst sind (Vermeidung von Doppelerfassungen), sowie mögliche finanzielle Ausgleichsmaßnahmen, soweit diese mit den unionsrechtlichen Vorschriften zu staatlichen Beihilfen im Einklang stehen und keine Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt verursachen, zu treffen.
(4) Handelsteilnehmerinnen und Handelsteilnehmer, die von einer Ausweitung des Anwendungsbereichs gemäß Abs. 2 oder Abs. 3 betroffen sind, haben der zuständigen Behörde gemäß § 49 Abs. 2 bis zum 30. April des Jahres, ab dem die Ausweitung des Anwendungsbereiches gemäß Abs. 2 oder 3 zur Anwendung gelangt, ihre historischen Emissionen für das letzte volle Kalenderjahr in sinngemäßer Anwendung des § 41 zu berichten. Zusätzlich kann in Verordnungen gemäß Abs. 2 oder Abs. 3 die Berichterstattung über bis zur Abgabe des Berichts bekannt gewordene Änderungen der historischen Emissionen im laufenden Kalenderjahr aufgetragen werden. Aus diesem Bericht hat hervorzugehen, welche Mengen an Brennstoffen und die sich daraus ergebenden Emissionen zusätzlich in den Anwendungsbereich dieses Abschnittes einbezogen werden. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen haben bis spätestens 30. Juni desselben Jahres gemeinsam die Europäische Kommission über diese zusätzliche Menge an Emissionen zu informieren.
In Kraft seit 01.01.2024
§ 37 Genehmigung für Handelsteilnehmerinnen und Handelsteilnehmer zur Emission von Treibhausgasen
(1) Handelsteilnehmerinnen und Handelsteilnehmer dürfen ab dem 1. Jänner 2025 Brennstoffe nur dann in den steuerrechtlich freien Verkehr bringen, wenn sie über eine Genehmigung der zuständigen Behörde gemäß § 49 Abs. 2 zur Emission von Treibhausgasen verfügen.
(2) Die Handelsteilnehmerin oder der Handelsteilnehmer hat vier Monate vor der Aufnahme der Tätigkeit einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung gemäß Abs. 1 bei der zuständigen Behörde gemäß § 49 Abs. 2 zu stellen. Der Antrag hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:
1. Angaben zur eindeutigen Identifizierung der Handelsteilnehmerin oder des Handelsteilnehmers;
2. die voraussichtliche Gesamtmenge an Emissionen, die Art der Brennstoffe, die durch sie oder ihn in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt werden, sowie die Mittel, mit denen diese Brennstoffe in den steuerrechtlich freien Verkehr gebracht werden sollen;
3. die Aufschlüsselung der voraussichtlichen Verwendung der Brennstoffe für Tätigkeiten gemäß diesem Abschnitt und den Anteil dieser Brennstoffe für Tätigkeiten nach , und ;
4. die geplanten Maßnahmen zur Überwachung und Berichterstattung von Emissionen im Einklang mit § 41, den Verordnungen (EU) Nr. 2018/2066 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 14 der Richtlinie 2003/87/EG und Nr. 2018/2067 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 15 der Richtlinie 2003/87/EG und auf Basis eines Durchführungsrechtsaktes gemäß Art. 30f der Richtlinie 2003/87/EG;
5. eine nichttechnische Zusammenfassung der Informationen gemäß den Z 1 bis 4 dieses Absatzes.
(3) Für Handelsteilnehmerinnen oder Handelsteilnehmer, die am 1. Mai 2024 als Handelsteilnehmer im Sinne des Nationalen Emissionszertifikatehandelsgesetzes 2022, BGBl. I Nr. 10/2022, in der jeweils geltenden Fassung, registriert sind, hat die zuständige Behörde gemäß § 49 Abs. 2 die ihr bekannten Daten als Vorlage für einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach Abs. 2 bis 1. Juni 2024 bereitzustellen. Die Handelsteilnehmerin oder den Handelsteilnehmer hat die vorliegenden Daten zu prüfen, fehlende Daten im Sinne des Abs. 2 bekannt zu geben und anschließend den Antrag bis 30. August 2024 einzureichen.
(4) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Handelsteilnehmerin oder der Handelsteilnehmer nachweist, dass sie oder er in der Lage ist, die Emissionen von Treibhausgasen in Bezug auf Brennstoffmengen, die in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt wurden, in Einklang mit den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 2018/2066 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 14 der Richtlinie 2003/87/EG zu überwachen und darüber eine Emissionsmeldung zu erstatten.
(5) Die Genehmigung ist durch die zuständige Behörde gemäß § 49 Abs. 2 mit Bescheid zu erteilen und hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:
1. Name und Anschrift der Handelsteilnehmerin oder des Handelsteilnehmers;
2. eine Beschreibung der Mittel, mit denen die Handelsteilnehmerin oder der Handelsteilnehmer die Brennstoffe in den unter diesen Abschnitt fallenden Sektoren in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt;
3. eine Liste der Brennstoffe, die die Handelsteilnehmerin oder der Handelsteilnehmer in den steuerrechtlich freien Verkehr überführen darf und die diesem Abschnitt unterliegen;
4. einen Überwachungsplan, der die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 2018/2066 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 14 der Richtlinie 2003/87/EG erfüllt;
5. Anforderungen an die Berichterstattung, die in der Verordnung (EU) Nr. 2018/2066 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 14 der Richtlinie 2003/87/EG festgelegt werden;
6. eine Verpflichtung zur Abgabe von gemäß § 39 vergebenen Emissionszertifikaten in Höhe der in Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 2018/2067 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 15 der Richtlinie 2003/87/EG geprüften Emissionen jährlich ab dem Kalenderjahr 2027 bis zum 31. Mai des Folgejahres.
Anträge auf Erteilung einer Genehmigung sind über das Nationale Emissionszertifikatehandel Informationssystem (NEIS) einzubringen.
(6) Sollte in Einklang mit Art. 30k Abs. 1 der Richtlinie 2003/87/EG der Fall eintreten, dass durch die Europäische Kommission eine Verschiebung des Emissionshandels für Gebäude, Straßenverkehr und weitere Sektoren um ein Jahr gemäß Art. 30k Abs. 1 lit. a bzw. b der Richtlinie 2003/87/EG beschlossen wird, so wird abweichend von den Vorgaben des Abs. 5 Z 6 die erstmalige Abgabe der Emissionszertifikate um ein Jahr verschoben.
In Kraft seit 01.01.2024
§ 38 Änderungen und Widerruf der Genehmigung gemäß § 37
(1) Die Handelsteilnehmerin oder der Handelsteilnehmer hat der zuständigen Behörde gemäß § 49 Abs. 2 alle geplanten wesentlichen Änderungen der Daten gemäß § 37 Abs. 5 zu melden. Diese Meldung ist unverzüglich vorzunehmen. Die Behörde hat diese Meldung zur Kenntnis zu nehmen und erforderlichenfalls den Genehmigungsbescheid, gegebenenfalls unter Auflagen, zu ändern.
(2) § 6 Abs. 2 bis 4 ist sinngemäß anzuwenden.
(3) Auf Antrag einer Handelsteilnehmerin oder eines Handelsteilnehmers ist die Genehmigung gemäß § 37 mittels Bescheid zu widerrufen. Voraussetzung dafür ist, dass
– die Verpflichtung zur Abgabe von Zertifikaten für den 8. Abschnitt vollständig erfüllt ist;
– die Handelsteilnehmerin oder der Handelsteilnehmer über keine aufrechte Bewilligung gemäß MinStG 2022 in der jeweils geltenden Fassung, für Brennstoffe, die dem Geltungsbereich des 8. Abschnittes unterliegen, verfügt;
– keine Brennstoffe gemäß in den steuerrechtlich freien Verkehr gebracht werden.
(4) Die Genehmigung gemäß § 37 kann mittels Bescheid amtswegig widerrufen werden,
– wenn nachträglich Tatsachen eingetreten sind, bei deren Vorliegen im Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung gemäß § 37 der Antrag abzuweisen gewesen wäre;
– wenn nachträglich Tatsachen hervorkommen, bei deren Kenntnis vor der Erteilung der Genehmigung der Antrag abzuweisen gewesen wäre;
– wenn die Handelsteilnehmerin oder der Handelsteilnehmer Verpflichtungen, die sich aus der Genehmigung ergeben, nicht binnen einer von der zuständigen Behörde gemäß § 49 Abs. 2 gesetzten angemessenen Frist erfüllt, mit Wirkung frühestens zum Zeitpunkt des Ablaufs der Frist.
Ein amtswegiger Widerruf durch die zuständige Behörde gemäß § 49 Abs. 2 entbindet die Handelsteilnehmerin oder den Handelsteilnehmer nicht von der Erfüllung der bis zum Widerruf entstandenen Verpflichtungen. Für die Erfüllung der entstandenen Verpflichtungen kann die zuständige Behörde gemäß § 49 Abs. 2 eine Frist setzen.
In Kraft seit 01.01.2024
§ 39 Versteigerung von Emissionszertifikaten und Verwendung der Erlöse
(1) Emissionszertifikate unter diesem Abschnitt werden ab 1. Jänner 2027 durch Versteigerung vergeben, wobei die Versteigerung über eine gemäß Kapitel VII der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 10 Abs. 4 der Richtlinie 2003/87/EG bestellte Auktionsplattform stattfindet. Im Einklang mit Art. 22 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 10 Abs. 4 der Richtlinie 2003/87/EG hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen eine geeignete Stelle als Auktionator zu benennen, wobei § 21 Abs. 2 sinngemäß gilt. Versteigerungen nach diesem Abschnitt finden getrennt von Versteigerungen gemäß den Abschnitten 4 und 5 statt.
(2) Die Einnahmen aus Versteigerungen, die Österreich im Einklang mit den Vorgaben des Art. 30d der Richtlinie 2003/87/EG zugewiesen werden, fließen dem Bund zu, wobei Mittel in Höhe des entsprechenden finanziellen Gegenwerts im Sinne des Art. 10 Abs. 3 der Richtlinie 2003/87/EG einzusetzen sind. Dabei sind jedenfalls für Wirtschaftstätigkeiten, die zu erheblichen Treibhausgasemissionen im Sinne des Art. 17 der Verordnung (EU) Nr. 2020/852, ABl. Nr. L 198 vom 18.06.2020 S. 13, führen, die Kriterien des Art. 10 Abs. 3 lit. b dieser Verordnung einzuhalten.
In Kraft seit 01.01.2024
§ 40 Übertragung, Abgabe und Löschung von Zertifikaten
(1) Die Handelsteilnehmerin oder der Handelsteilnehmer mit einer Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen ist verpflichtet, jährlich bis spätestens 31. Mai, beginnend mit dem Kalenderjahr 2028, bei der Registerstelle gemäß § 43 Abs. 1 die Anzahl von Emissionszertifikaten, die den nach § 41 geprüften Emissionen im vorhergehenden Kalenderjahr entspricht, abzugeben. Zu diesem Zweck hat die zuständige Behörde gemäß § 49 Abs. 2 der Registerstelle gemäß § 43 Abs. 1 die Anzahl an Emissionszertifikaten zu melden, die sich aus den als ausreichend geprüft anerkannten Emissionsmeldungen gemäß § 41 Abs. 1 ergeben.
(2) Emissionszertifikate, die von einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats für Zwecke des Kapitels IVa der Richtlinie 2003/87/EG vergeben wurden, können für die Erfüllung der Verpflichtungen einer Handelsteilnehmerin oder eines Handelsteilnehmers gemäß Abs. 1 genutzt werden. Die Registerstelle hat Emissionszertifikate, die bei einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates erworben wurden, zur Erfüllung der Verpflichtungen der Handelsteilnehmerin oder des Handelsteilnehmers anzunehmen. Die abgegebenen Emissionszertifikate sind anschließend durch die Registerstelle zu löschen.
(3) Jede Kontoinhaberin oder jeder Kontoinhaber kann nach Maßgabe des Art. 12 Abs. 4 erster Satz der Richtlinie 2003/87/EG bei der zuständigen Behörde gemäß § 49 Abs. 2 einen Antrag auf Löschung von Zertifikaten des eigenen Registerkontos stellen. Die Registerstelle hat die Löschung auf Anweisung durch die zuständige Behörde gemäß § 49 Abs. 2 vorzunehmen.
(4) Emissionszertifikate, die für Zwecke dieses Abschnittes vergeben werden, sind ab dem ersten Jahr der Ausgabe für unbegrenzte Zeit gültig.
In Kraft seit 01.01.2024
§ 41 Überwachung, Berichterstattung, Prüfung von Emissionen und Akkreditierung
(1) Handelsteilnehmerinnen oder Handelsteilnehmer haben der zuständigen Behörde gemäß § 49 Abs. 2 bis zum 30. April 2025 ihre historischen Emissionen für das Kalenderjahr 2024 zu berichten und ab 1. Jänner 2025 ihre Emissionen für jedes Kalenderjahr im Einklang mit und mit der Verordnung (EU) Nr. 2018/2066 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 14 der Richtlinie 2003/87/EG sowie dem jeweiligen genehmigten Überwachungsplan zu überwachen und bis zum 30. April des Folgejahres eine Emissionsmeldung zu übermitteln. Jede Handelsteilnehmerin oder jeder Handelsteilnehmer ist verpflichtet, gemeinsam mit der Emissionsmeldung ein Prüfgutachten einer unabhängigen Prüfeinrichtung gemäß § 14 vorzulegen. Bei der Prüfung sind die Bestimmungen des Anhang 14 und der Verordnung (EU) Nr. 2018/2067 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 15 der Richtlinie 2003/87/EG einzuhalten. Ab dem Jahr 2028 bis zum Jahr 2030 haben Handelsteilnehmerinnen oder Handelsteilnehmer für jedes Jahr bis zum 30. April des jeweiligen Jahres den durchschnittlichen Anteil der Kosten im Zusammenhang mit der Abgabe von Zertifikaten gemäß dem 8. Abschnitt, den sie im Vorjahr an die Verbraucher weitergegeben haben, auf Grundlage der Vorgaben eines Durchführungsrechtsaktes Art. 22a Abs. 2 der Richtlinie 2003/87/EG der zuständigen Behörde gemäß § 49 Abs. 2 zu melden.
(2) Bei der Berichterstattung der Emissionen ist die Doppelzählung der Emissionen gemäß dem 8. Abschnitt und der Emissionen gemäß den Tätigkeiten der Anhänge 1, 2 und 3 und gemäß einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 sowie die Abgabe von Zertifikaten für Emissionen die nicht unter den 8. Abschnitt fallen durch geeignete Maßnahmen insbesondere im Einklang mit den Vorgaben eines Durchführungsrechtsaktes gemäß Art. 30f Abs. 5 in Verbindung mit Art. 22a Abs. 2 der Richtlinie 2003/87/EG zu verhindern. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen können durch eine gemeinsame Verordnung weitergehende Regelungen zur Vermeidung der Doppelzählung und zum Umgang mit abgegebenen Zertifikaten für Emissionen, die nicht vom 8. Abschnitt erfasst sind, festlegen, wobei insbesondere Maßnahmen zur Vorabbefreiung von Brennstoffen für die Verwendung in Anlagen gemäß Anhang 3 und für die nichtenergetische Verwendung vorgesehen werden können. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen können durch eine gemeinsame Verordnung allenfalls notwendige Begleitregelungen zur Anwendung von im Durchführungsrechtsakt gemäß Art. 30f Abs. 5 in Verbindung mit Art. 22a Abs. 2 der Richtlinie 2003/87/EG vorgesehenen Maßnahmen zur Gewährung eines finanziellen Ausgleiches für die Endverbraucher in Fällen, in denen eine Doppelzählung oder Abgabe nicht vermieden werden kann, erlassen, sofern diese mit den unionsrechtlichen Vorschriften zu staatlichen Beihilfen im Einklang stehen.
(3) Bringt eine Handelsteilnehmerin oder ein Handelsteilnehmer in einem Kalenderjahr Brennstoffe in den steuerrechtlich freien Verkehr, wodurch weniger Emissionen als 1.000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent (De-minimis) freigesetzt werden, können im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 2018/2066 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 14 der Richtlinie 2003/87/EG vereinfachte Maßnahmen zur Überwachung, Berichterstattung und Prüfung für deren jährliche Emissionen angewendet werden. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen können genauere Regelungen zur vereinfachten Überwachung, Berichterstattung und Prüfung durch gemeinsame Verordnung festlegen.
(4) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen können durch eine gemeinsame Verordnung Regelungen zur Übermittlung von Daten wie insbesondere Name und Anschrift des Lieferers von Brennstoffen (§ 3 Z 25), Menge und Art des über das Netz oder eine Bilanzgruppe gelieferten Brennstoffes, Menge und Art des über das Netz oder seine Bilanzgruppe gelieferten Brennstoffes für Zwecke der Verwendung in Anlagen gemäß Anhang 3 oder für den nichtenergetische Verwendung an die zuständigen Behörden gemäß § 49 Abs. 4 und zwischen Marktteilnehmern gemäß § 1 Abs. 1 Z 38 GWG 2011 erlassen.
(5) Die zuständige Behörde gemäß § 49 Abs. 2 kann sich zur Überprüfung der Emissionsmeldungen gemäß Abs. 1 des Umweltbundesamts bedienen.
In Kraft seit 01.01.2024
§ 42 Gültigkeit der Emissionszertifikate
(1) Ab dem 1. Jänner 2013 vergebene Emissionszertifikate sind für unbegrenzte Zeit gültig. Auf Emissionszertifikaten, die ab dem 1. Jänner 2021 vergeben werden, ist anzugeben, in welcher Handelsperiode von zehn Jahren, beginnend mit dem 1. Jänner 2021, sie vergeben wurden; sie sind für Emissionen ab dem ersten Jahr dieser Handelsperiode gültig.
(2) Emissionszertifikate, die von einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats vergeben wurden und die im Einklang mit §§ 32, 33 und 35 für Emissionen herangezogen werden können, können für die Erfüllung der Verpflichtungen gemäß dem 7. Abschnitt einer Inhaberin oder eines Inhabers einer gemäß § 4 genehmigten Anlage, einer Person, die Luftfahrzeuge betreibt oder eines Schifffahrtsunternehmens genutzt werden.
In Kraft seit 01.01.2024
§ 43 Register
(1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat sich des Unionsregisters gemäß der delegierten Verordnung (EU) Nr. 2019/1122 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 19 der Richtlinie 2003/87/EG zu bedienen, um die genaue Verbuchung von Vergabe, Besitz, Übertragung und Löschung von Emissionszertifikaten zu gewährleisten. Sie oder er hat nach einem geeigneten Verfahren, das im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft und der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen durchgeführt wird, mit Verordnung mit der Durchführung der Arbeiten im Unionsregister eine Registerstelle zu beauftragen, die auch die Funktion gemäß § 47 Umweltförderungsgesetz, BGBl. Nr. 185/1993, in der jeweils geltenden Fassung, ausübt, und die Führung des Registers gemäß Art. 40 der Verordnung (EU) Nr. 1999/2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, ABl. Nr. L 328 vom 11.12.2018 S. 1, innehat. Bei der Führung des Registers ist von der Registerstelle darauf zu achten, dass über die jeweilige Handelsperiode betrachtet, Aufkommensneutralität sichergestellt wird. Das dafür herangezogene Kostenersatzmodell ist von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie jährlich zu genehmigen und auf der Webseite der Registerstelle zu veröffentlichen.
(2) Jede Inhaberin oder jeder Inhaber einer Anlage, jedes Schifffahrtsunternehmen, jede Person, die Luftfahrzeuge betreibt sowie jede Handelsteilnehmerin oder jeder Handelsteilnehmer gemäß dem 8. Abschnitt, hat die Meldepflichten gemäß einem delegierten Rechtsakt gemäß Art. 19 der Richtlinie 2003/87/EG zu erfüllen. Abweichend davon bestehen für Anlagen, in denen in in Z 1a genannte Tätigkeiten durchgeführt und bei denen die dort angegebenen Treibhausgase emittiert werden, keine Meldepflichten gemäß einem delegierten Rechtsakt gemäß Art. 19 der Richtlinie 2003/87/EG.
(3) Bei Vorliegen schwerwiegender Gründe, beispielsweise wenn ein Strafverfahren wegen strafbarer Handlungen gegen fremdes Vermögen, gegen die Zuverlässigkeit von Urkunden und Beweiszeichen oder gegen die Sicherheit des Verkehrs mit Geld, Wertpapieren und Wertzeichen gegen den Antragsteller oder die Antragstellerin anhängig ist oder eine diesbezügliche strafrechtliche Verurteilung gegen den Antragsteller oder die Antragstellerin vorliegt sowie bei Vorlage gefälschter Dokumente, kann die Registerstelle die Eröffnung eines Personenkontos im Register verweigern. Zur Überprüfung des Vorliegens schwerwiegender Gründe kann die Registerstelle die Beibringung einer Strafregisterbescheinigung oder einer gleichwertigen Bestätigung einer Justiz- oder Verwaltungsbehörde des Staats, in dem der Antragsteller oder die Antragstellerin seinen oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, welche verbindliche Angaben über strafrechtliche Verurteilungen gegen den Antragsteller oder die Antragstellerin enthalten muss, verlangen. Sollte der Antragsteller oder die Antragstellerin eine juristische Person sein, in deren Sitzstaat die Ausstellung einer Strafregisterbescheinigung oder einer äquivalenten Bestätigung einer Justiz- oder Verwaltungsbehörde für juristische Personen nicht möglich ist, kann die Strafregisterbescheinigung oder eine äquivalenten Bestätigung einer Justiz- oder Verwaltungsbehörde in Bezug auf die zur Vertretung der juristischen Person befugten natürlichen Person verlangt werden.
(4) Die Bestimmungen der §§ 38 Abs. 2 Z 2 und 41 des Bundesgesetzes über das Bankwesen, BGBl. Nr. 532/1993, in der jeweils geltenden Fassung, sind auf die Registerstelle sinngemäß anzuwenden.
(5) Wenn ein Registerkonto, das die Registerstelle im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 2019/1122 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 19 der Richtlinie 2003/87/EG schließt, einen positiven Kontostand aufweist, hat die Registerstelle die Kontoinhaberin oder den Kontoinhaber aufzufordern, ein anderes Konto zu benennen, auf das die Emissionszertifikate übertragen werden sollen. Wenn die Kontoinhaberin oder der Kontoinhaber nicht binnen 40 Arbeitstagen ein anderes Konto benennt, hat die Registerstelle die Emissionszertifikate auf ein nationales Konto zu übertragen. Wenn die Kontoinhaberin oder der Kontoinhaber nicht binnen fünf Jahren Anspruch auf die Emissionszertifikate erhebt, ist die entsprechende Anzahl von Emissionszertifikaten vom gleichen Typ zu löschen.
(6) Emissionszertifikate, die sich seit mehr als fünf Jahren auf Treuhandkonten im österreichischen Teil des Unionsregisters befinden, sind von der Registerstelle zu löschen, und die Konten sind zu schließen.
(7) Jede Kontoinhaberin oder jeder Kontoinhaber kann nach Maßgabe des Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie 2003/87/EG bei der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie einen Antrag auf Löschung von Zertifikaten, die im Einklang mit §§ 32, 33 und 35 für Emissionen herangezogen werden können, des eigenen Registerkontos stellen. Die Registerstelle hat die Löschung auf Anweisung durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vorzunehmen.
(8) Die zuständigen Behörden gemäß § 49 haben der Registerstelle die für die Führung des Registers notwendigen Informationen zu übermitteln.
In Kraft seit 01.01.2024
§ 44 Rechtscharakter der Emissionszertifikate
Die Emissionszertifikate unterliegen den Bestimmungen des Börsegesetzes 2018, BGBl. I Nr. 107/2017, in der jeweils geltenden Fassung.
In Kraft seit 23.12.2020
§ 46 Emissionsgrenzwerte
(1) Die Behörde, die gemäß den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften des Bundes für die Genehmigung von Anlagen zuständig ist, die gemäß Art. 4 iVm Kapitel II der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung), ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010 S. 17, genehmigungspflichtig sind, darf für gemäß § 4 genehmigte Anlagen keine Emissionsgrenzwerte für direkte Emissionen der in oder in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 genannten Treibhausgase vorschreiben, es sei denn, dies ist erforderlich, um sicherzustellen, dass keine erhebliche lokale Umweltverschmutzung bewirkt wird.
(2) Die Behörde hat für den Fall, dass bereits erteilte Genehmigungen für in Abs. 1 angeführte Anlagen Emissionsgrenzwerte für direkte Emissionen der in oder einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 genannten Treibhausgase enthalten, den Genehmigungsbescheid so abzuändern, dass diese Emissionsgrenzwerte künftig für diese Anlagen nicht mehr gelten, außer die Einhaltung dieser Emissionsgrenzwerte ist erforderlich, um erhebliche lokale Umweltverschmutzungen zu vermeiden.
In Kraft seit 23.12.2020
§ 47 Zugang zu Informationen
(1) Die Zuteilung von Emissionszertifikaten, und die Emissionsdaten aus Emissionsmeldungen gemäß §§ 9 und 40 sind als Umweltinformationen nach Maßgabe der Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes, BGBl. Nr. 495/1993, in der jeweils geltenden Fassung, der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
(2) Jede Person, die Luftfahrzeuge betreibt, kann, wenn diese auf einer sehr begrenzten Anzahl von Flugplatzpaaren oder in einer sehr begrenzten Anzahl von Staatenpaaren tätig ist, die CORSIA-Kompensationsverpflichtungen gemäß § 34 unterliegen, oder auf einer sehr begrenzten Anzahl von Staatenpaaren, für die keine CORSIA-Kompensationsverpflichtungen gemäß § 34 gelten, bei der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie beantragen, dass die Daten gemäß Art. 14 Abs. 6 lit. a und b der Richtlinie 2003/87/EG, nicht auf der Ebene der Person, die Luftfahrzeuge betreibt, veröffentlicht werden, wobei zu erläutern ist, warum die Offenlegung dem geschäftlichen Interesse der jeweiligen Person schaden würde. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat den Antrag zu prüfen und, sofern die Erläuterungen schlüssig und nachvollziehbar sind, zur Entscheidung an die Europäische Kommission zu übermitteln.
In Kraft seit 01.01.2024
§ 48 Berichterstattung an die Europäische Kommission
Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat der Europäischen Kommission jedes Jahr einen Bericht über die Anwendung der Richtlinie 2003/87/EG vorzulegen. In diesem Bericht ist insbesondere auf die Regeln für die Zuteilung der Emissionszertifikate, das Funktionieren der Register, die Anwendung der Durchführungsbestimmungen für die Überwachung und Berichterstattung sowie die Prüfung und die Akkreditierung und Fragen der Einhaltung der Richtlinie und gegebenenfalls der steuerlichen Behandlung von Emissionszertifikaten einzugehen. Die Berichterstattung über den 8. Abschnitt erfolgt gemeinsam mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen.
In Kraft seit 01.01.2024
§ 49 Zuständige Behörde
(1) Für die Zuständigkeit zur Erteilung der Genehmigung gemäß §§ 4 und 6 gilt Folgendes:
1. Soweit die für den Betrieb der betreffenden Anlage wesentlichste Genehmigung eine Genehmigung nach landesrechtlichen Vorschriften ist, wie insbesondere bei nicht der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, in der jeweils geltenden Fassung, oder dem Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen, BGBl. I Nr. 127/2013, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden Anlagen, ist der Landeshauptmann oder die Landeshauptfrau zuständig.
2. In allen anderen Fällen ist zur Erteilung der Genehmigung jene Behörde zuständig, die nach den Verwaltungsvorschriften des Bundes für die Genehmigung jener Anlagenteile zuständig ist, aus denen die Emissionen stammen, die die Anwendung dieses Bundesgesetzes bedingen. Falls hinsichtlich einer Anlage gemäß § 3 Z 4 mehrere Bundesbehörden im Sinne des ersten Satzes zuständig sind, ist das Verfahren gemäß §§ 4 und 6 von der Bezirksverwaltungsbehörde durchzuführen. Sofern eine oder mehrere Bundesbehörden und die Landesregierung gemäß § 39 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000, BGBl. Nr. 697/1993, in der jeweils geltenden Fassung, zuständig sind und die Landesregierung nicht von der dort vorgesehenen Delegationsmöglichkeit an die Bezirksverwaltungsbehörde Gebrauch macht, haben sich die beteiligten Bundesbehörden mit der Landesregierung zu koordinieren.
3. Der Landeshauptmann oder die Landeshauptfrau als zuständige Anlagenbehörde kann die Bezirksverwaltungsbehörde mit der Durchführung eines Verfahrens ganz oder teilweise oder mit der Durchführung der Verfahren für bestimmte Anlagentypen betrauen und ermächtigen, in seinem oder ihrem Namen zu entscheiden.
(2) Als zuständige Behörde für die Vollziehung des 8. Abschnittes wird, sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, das Amt für den nationalen Emissionszertifikatehandel im Zollamt Österreich (§ 63 Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 in der jeweils geltenden Fassung) festgelegt.
In Kraft seit 01.01.2024
§ 49a Rechtsmittel
(1) Über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz, ausgenommen des 8. Abschnittes, entscheidet das Verwaltungsgericht.
(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann gegen Beschlüsse und Erkenntnisse eines Verwaltungsgerichts nach diesem Bundesgesetz wegen Rechtswidrigkeit Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben.
(3) Der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie sind schriftliche Ausfertigungen sämtlicher Beschlüsse und Erkenntnisse eines Verwaltungsgerichts nach diesem Bundesgesetz unverzüglich zuzustellen.
In Kraft seit 01.01.2024
§ 49b Verfahrensbestimmungen für Zwecke des 8. Abschnittes
(1) Die in Vollziehung des 8. Abschnittes zu besorgenden Angelegenheiten gelten als Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben. Die für die Erhebung der Abgaben geltenden Bestimmungen, wie insbesondere die Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, in der jeweils geltenden Fassung, sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Das Finanzamt Österreich, das Finanzamt für Großbetriebe und das Amt für Betrugsbekämpfung sind zur Mitteilung (§ 114 Abs. 1 BAO) über bedeutsame Vorgänge im Zusammenhang mit dem 8. Abschnitt an die zuständige Behörde gemäß § 49 Abs. 2 verpflichtet.
(3) Das Finanzamt Österreich, das Finanzamt für Großbetriebe, das Zollamt Österreich, sowie die Registerstelle gemäß § 43 Abs. 1 haben der zuständigen Behörde gemäß § 49 Abs. 2 Daten, die zum Vollzug der Verfahren nach dem 8. Abschnitt notwendig sind, in geeigneter technischer Form zur Verfügung zu stellen.
(4) Anträge, Meldungen und Berichte für Zwecke des 8. Abschnittes sind über das Nationale Emissionszertifikatehandel Informationssystem (NEIS) einzubringen.
(5) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen kann im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie durch Verordnung die technische Ausgestaltung und organisatorische Durchführung der Verfahren für den 8. Abschnitt näher festlegen.
In Kraft seit 01.01.2024
§ 50 Kostentragung
(1) Kosten, die der Behörde gemäß § 49 Abs. 1 oder der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie in Verfahren gemäß §§ 2 Abs. 5, 4, 6, 8, 8a, 9 Abs. 4, 10 Abs. 4 bis 6, 10a, 24a, 24b, 25a, 27c und 30 erwachsen, sind von der Anlageninhaberin oder dem Anlageninhaber, der Person, die Luftfahrzeuge betreibt, oder dem Schifffahrtsunternehmen zu tragen. Die Behörde kann der Anlageninhaberin oder dem Anlageninhaber oder der Person, die Luftfahrzeuge betreibt, oder dem Schifffahrtsunternehmen durch Bescheid auftragen, diese Kosten direkt zu bezahlen.
(2) Kosten, die der Behörde gemäß § 49 Abs. 2 in Verfahren nach dem 8. Abschnitt durch die Beiziehung des Umweltbundesamtes erwachsen, sind der Handelsteilnehmerin oder dem Handelsteilnehmer durch Bescheid vorzuschreiben.
In Kraft seit 01.01.2024
§ 51 Zustellvollmacht
Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, haben der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen, sofern sie in Österreich keinen Sitz haben.
In Kraft seit 23.12.2020
§ 52 Strafbestimmungen
(1) Zu bestrafen ist
1. mit Geldstrafe bis 35 000 Euro, wer nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eine Tätigkeit gemäß oder einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 ohne Genehmigung gemäß den §§ 4 oder 6 ausübt;
2. mit Geldstrafe bis 7 000 Euro, wer in einer gemäß § 4 genehmigten Anlage die Emissionen nicht gemäß § 7 oder die Aktivitätsrate nicht gemäß § 24a überwacht, eine Emissionsmeldung gemäß § 9 oder den Bericht gemäß § 24a Abs. 4 und 5 nicht fristgerecht erstattet oder kein Prüfgutachten einer unabhängigen Prüfeinrichtung vorlegt (§ 10 oder § 24a) und wer die Emissionen einer Luftverkehrstätigkeit nicht gemäß § 8 überwacht, das Überwachungskonzept gemäß § 8 Abs. 2 nicht oder nicht fristgerecht vorlegt, ein überarbeitetes Überwachungskonzept gemäß § 8 Abs. 3, 4 und 5 nicht fristgerecht vorlegt, die Emissionen der Luftverkehrstätigkeit nicht oder nicht fristgerecht meldet (§ 9) oder kein Prüfgutachten einer unabhängigen Prüfeinrichtung vorlegt (§ 10) und wer eine Meldung gemäß § 27a Abs. 1 nicht oder nicht fristgerecht erstattet oder wer Emissionszertifikate nicht oder nicht fristgerecht zurückbucht und wer die Emissionen einer Seeverkehrstätigkeit nicht gemäß § 8a überwacht, das Überwachungskonzept gemäß § 8a Abs. 2 oder 3 nicht oder nicht fristgerecht vorlegt, ein überarbeitetes Überwachungskonzept gemäß § 8a Abs. 5 nicht oder nicht fristgerecht vorlegt, die Emissionen der Seeverkehrstätigkeit nicht oder nicht fristgerecht meldet (§ 9) oder kein Prüfgutachten einer unabhängigen Prüfeinrichtung vorlegt (§ 10) und wer gemäß § 34 Abs. 4 einer Löschungsverpflichtung oder Nachweispflicht nicht oder nicht vollständig nachkommt;
3. mit Geldstrafe bis 5 000 Euro, wer eine Meldung gemäß § 6 Abs. 1 und 2 nicht oder nicht fristgerecht erstattet;
4. mit einer Geldstrafe, die mindestens den jährlichen Gebühren für das Konto der jeweiligen Anlage, des jeweiligen Schifffahrtsunternehmens, der jeweiligen Handelsteilnehmerinnen und des jeweiligen Handelsteilnehmers oder der Person, die Luftfahrzeuge betreibt, im Register gemäß § 43 entspricht, höchstens jedoch 15 000 Euro, wer eine Meldung gemäß § 43 Abs. 2 nicht oder nicht fristgerecht erstattet;
5. mit Geldstrafe bis 5 000 Euro, wer eine Meldung gemäß § 8 Abs. 3 oder § 24a Abs. 3 nicht oder nicht fristgerecht erstattet.
(1a) Ab dem 1. Jänner 2024 erhöhen sich die Strafen gemäß Abs. 1 entsprechend dem österreichischen Verbraucherpreisindex.
(2) Für die Erlassung von Bescheiden gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 5 ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zuständig. Für die Erlassung von Bescheiden gemäß Abs. 1 Z 3 ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.
(3) Bei Verletzung von in Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Meldepflichten kann die jeweils zuständige Behörde bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 47 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52, in der jeweils geltenden Fassung, eine Strafverfügung erlassen.
In Kraft seit 01.01.2024
§ 52a Strafbestimmungen für Zwecke des 8. Abschnittes
(1) Eines Finanzvergehens macht sich schuldig, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. nach dem 1. Jänner 2025 eine Tätigkeit gemäß oder ohne Genehmigung gemäß § 37 ausübt, oder
2. einer Verpflichtung nach § 41 Abs. 1, ausgenommen der Verpflichtung nach § 41 Abs. 1 letzter Satz, nicht nachkommt, oder
3. eine Meldung gemäß § 41 Abs. 1 letzter Satz nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht erstattet.
(2) Das Finanzvergehen nach Abs. 1 Z 1 wird bei vorsätzlicher Begehung mit Geldstrafe bis zu 35 000 Euro, bei fahrlässiger Begehung bis zu 17 500 Euro geahndet.
(3) Das Finanzvergehen nach Abs. 1 Z 2 wird bei vorsätzlicher Begehung mit Geldstrafe bis zu 7 000 Euro, bei fahrlässiger Begehung bis zu 3 500 Euro geahndet.
(4) Das Finanzvergehen nach Abs. 1 Z 3 wird bei vorsätzlicher Begehung mit Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, bei fahrlässiger Begehung bis zu 2 500 Euro geahndet.
(5) Die Finanzvergehen nach Abs. 1 hat das Gericht niemals zu ahnden.
In Kraft seit 01.01.2024
§ 53 Sanktionen
(1) Inhaberinnen oder Inhaber einer gemäß § 4 genehmigten Anlage und Inhaberinnen oder Inhaber von Anlagen, in denen eine Tätigkeit gemäß oder einer Verordnung gemäß den § 2 Abs. 2 ohne Genehmigung gemäß den §§ 4 oder 6 durchgeführt wird, und die nicht bis zum 30. September eines jeden Jahres oder innerhalb der gemäß § 24c Abs. 4 gesetzten Frist eine ausreichende Anzahl von Emissionszertifikaten zur Abdeckung ihrer Emissionen im Vorjahr abgeben, haben eine Sanktionszahlung von 100 Euro für jede Tonne Kohlenstoffdioxidäquivalent, für die die Inhaberin oder der Inhaber keine Emissionszertifikate abgegeben hat, zu entrichten. Schifffahrtsunternehmen und Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, die nicht zum 30. September eines jeden Jahres eine ausreichende Anzahl von Emissionszertifikaten zur Abdeckung ihrer Emissionen im Vorjahr abgeben, haben eine Sanktionszahlung von 100 Euro für jede Tonne Kohlenstoffdioxidäquivalent, für die das Schifffahrtsunternehmen oder die Person, die Luftfahrzeuge betreibt, keine Emissionszertifikate abgegeben hat, zu entrichten. Die Leistung dieser Sanktionszahlung entbindet die Inhaberin oder den Inhaber der Anlage, das Schifffahrtsunternehmen oder die Person, die Luftfahrzeuge betreibt, nicht von der Verpflichtung, Emissionszertifikate in Höhe dieser Emissionsüberschreitung abzugeben, wenn sie oder er die Emissionszertifikate für das folgende Kalenderjahr abgibt.
(2) Für ab dem 1. Jänner 2013 vergebene Emissionszertifikate erhöht sich die Sanktionszahlung gemäß Abs. 1 entsprechend dem Europäischen Verbraucherpreisindex.
(3) Die Einhebung der Sanktionszahlungen obliegt der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie. Die Sanktion ist mit Bescheid vorzuschreiben. Der Grund, aus dem keine ausreichende Zahl von Emissionszertifikaten abgegeben wurde, ist für die Verhängung der Sanktion unerheblich.
(4) Die Namen der Inhaberinnen oder Inhaber von Anlagen, von Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, sowie von Schifffahrtsunternehmen, welche gegen die Verpflichtungen nach §§ 32, 33 und 35 zur Abgabe einer ausreichenden Anzahl von Emissionszertifikaten verstoßen, sind auf der Internetseite des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu veröffentlichen.
(5) Erfüllt eine Person, die Luftfahrzeuge betreibt, die Vorschriften dieses Bundesgesetzes nicht und stellt die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie fest, dass die Einhaltung der Vorschriften nicht durch sonstige Durchsetzungsmaßnahmen gewährleistet werden konnte, so kann sie oder er die Europäische Kommission ersuchen, eine Betriebsuntersagung für die betreffende Person, die Luftfahrzeuge betreibt, zu beschließen. Ein solches Ersuchen hat zu beinhalten:
1. einen Nachweis, dass die Person, die Luftfahrzeuge betreibt, ihren Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz nicht nachgekommen ist,
2. Angaben zu den getroffenen Durchsetzungsmaßnahmen,
3. eine Begründung für die Verhängung einer Betriebsuntersagung auf Unionsebene sowie
4. eine Empfehlung für den Geltungsbereich einer Betriebsuntersagung auf Unionsebene und Auflagen, die zu erfüllen sind.
(6) Hat die Europäische Kommission gemäß Art. 16 Abs. 10 der Richtlinie 2003/87/EG die Verhängung einer Betriebsuntersagung gegen eine Person, die Luftfahrzeuge betreibt, beschlossen, so sind die zur Durchsetzung eines solchen Beschlusses erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. In diesem Zusammenhang kann die Austro Control GmbH
1. ein Startverbot verhängen,
2. ein Einflugverbot verhängen sowie
3. die Bewilligung nach § 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den zwischenstaatlichen Luftverkehr 2008, BGBl. I Nr. 96, in der jeweils geltenden Fassung, soweit vorhanden, widerrufen.
Zudem kann die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Betriebsgenehmigung nach § 102 Abs. 2 des Luftfahrtgesetzes, soweit vorhanden, widerrufen.
(7) Erfüllt ein Schifffahrtsunternehmen in zwei oder mehr aufeinanderfolgenden Jahren die Abgabeverpflichten gemäß § 35 nicht und kann die Einhaltung der Vorschriften nicht durch sonstige Durchsetzungsmaßnahmen gewährleistet werden, hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie mit Bescheid eine Ausweisungsanordnung gemäß den Bestimmungen des Art. 20 der Verordnung (EU) 2015/757 zu verhängen.
In Kraft seit 01.01.2024
§ 53a Sanktionen für Zwecke des 8. Abschnittes
(1) Handelsteilnehmerinnen oder Handelsteilnehmer gemäß dem 8. Abschnitt, die nicht zum 31. Mai eines jeden Jahres, geltend ab dem Jahr 2028 oder – im Fall einer Verschiebung gemäß § 37 Abs. 6 – ab dem Jahr 2029, eine ausreichende Anzahl von Emissionszertifikaten zur Abdeckung ihrer Emissionen im Vorjahr abgeben, haben eine Sanktionszahlung von 100 Euro für jede Tonne Kohlenstoffdioxidäquivalent, für die die Handelsteilnehmerin oder der Handelsteilnehmer keine Emissionszertifikate abgegeben hat, zu entrichten. Die Leistung dieser Sanktionszahlung entbindet die Handelsteilnehmerin oder den Handelsteilnehmer nicht von der Verpflichtung, Emissionszertifikate in Höhe dieser Emissionsüberschreitung abzugeben, wenn sie oder er die Emissionszertifikate für das folgende Kalenderjahr abgibt.
(2) Für ab dem 1. Jänner 2013 vergebene Emissionszertifikate erhöht sich die Sanktionszahlung gemäß Abs. 1 entsprechend dem Europäischen Verbraucherpreisindex.
(3) Die Einhebung von Sanktionszahlungen, die von Handelsteilnehmerinnen oder Handelsteilnehmern zu entrichten sind, obliegt der zuständigen Behörde gemäß § 49 Abs. 2. Die Sanktion ist mit Bescheid vorzuschreiben. Der Grund, aus dem keine ausreichende Zahl von Emissionszertifikaten abgegeben wurde, ist für die Verhängung der Sanktion unerheblich.
(4) Die Namen der Handelsteilnehmerinnen oder Handelsteilnehmer, welche gegen die Verpflichtungen nach § 40 Abs. 1 zur Abgabe einer ausreichenden Anzahl von Emissionszertifikaten verstoßen, sind auf der Internetseite des Bundesministeriums für Finanzen zu veröffentlichen.
In Kraft seit 01.01.2024
§ 53c Befristete Ausnahmen für Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, für die Jahre 2024 bis 2026
(1) Die Verpflichtung zur Überwachung von Emissionen gemäß § 8, die Verpflichtung zur Übermittlung einer Emissionsmeldung gemäß § 9 sowie die Abgabeverpflichtung gemäß § 33 Abs. 1 gelten bis zum 31. Dezember 2026 für
1. alle Emissionen aus Flügen von und nach Flugplätzen in Staaten außerhalb des EWR mit Ausnahme von Flügen nach Flugplätzen im Vereinigten Königreich oder in die Schweiz, und
2. alle Emissionen aus Flügen zwischen einem Flugplatz in einem Gebiet in äußerster Randlage im Sinne des Art. 349 AEUV und einem Flugplatz in einem anderen Gebiet des EWR
als erfüllt. Zusätzlich dazu muss in diesen Fällen auch kein Überwachungskonzept gemäß § 8 übermittelt werden.
(2) Für die Zwecke der §§ 8, 9, 10, 33 und 34 gelten die geprüften Emissionen aus nicht unter Abs. 1 genannten Flügen als die geprüften Gesamtemissionen der Person, die Luftfahrzeuge betreibt.
In Kraft seit 01.01.2024
§ 54 Verwendung von Straf- und Sanktionsgeldern
Geldstrafen gemäß §§ 52 und 52a sowie Sanktionszahlungen gemäß §§ 53 und 53a fließen dem Bund zu.
In Kraft seit 01.01.2024
§ 55 Vollziehung
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie betraut, soweit die folgenden Absätze nicht anderes bestimmen.
(2) Mit der Vollziehung des § 2 Abs. 2 zweiter Satz ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft betraut.
(3) Mit der Vollziehung des § 43 Abs. 1 zweiter Satz ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft und der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen betraut.
(4) Mit der Vollziehung der §§ 21 Abs. 2 und 29 ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen betraut.
(5) Mit der Vollziehung der §§ 46 und § 49 Abs. 1 Z 2 ist die oder der jeweils mit der Vollziehung der dort genannten Verwaltungsvorschriften betraute Bundesministerin oder Bundesminister betraut.
(6) Mit der Vollziehung der §§ 49 Abs. 2, 49b, 50 Abs. 2, 52a und 53a sowie des 8. Abschnittes ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie betraut.
In Kraft seit 01.01.2024
§ 56 Bezugnahme auf Richtlinien
Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG, ABl. Nr. L 275 vom 25.10.2003 S. 32, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2023/959/EU, umgesetzt.
In Kraft seit 01.01.2024
§ 57 In- und Außerkrafttreten
(1) Dieses Bundesgesetz tritt am Tag nach seiner Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt das Emissionszertifikategesetz, BGBl. I Nr. 46/2004 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010, außer Kraft.
(2) Bestehende Bescheide gemäß den §§ 2, 4, 6, 7a, 8, 9, 10a, 12a, 13, 17, 17c, 17d, 27, 28 und 28a EZG, BGBl. I Nr. 46/2004 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2010, bleiben auch nach dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt in Kraft.
(3) Sachverhalte, die vor dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt bereits vorlagen, der Behörde aber erst nach diesem Zeitpunkt bekannt werden, sowie anhängige Verfahren, die vor dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt eingeleitet wurden, sind nach der alten Rechtslage zu behandeln bzw. fortzuführen.
(3a) Die §§ 26 Abs. 3, 29, 30 Abs. 4, 37 Z 1, 38 Abs. 1 und 2, 43 Abs. 1 und 2, 50, 52 Abs. 1 Z 2 und 3 und Abs. 3 sowie § 53a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2013 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft; gleichzeitig tritt § 40 außer Kraft.
(4) § 4 Abs. 5 sowie § 49a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(5) § 3 Z 11a, § 10 Abs. 5 und 5a, § 10a samt Überschrift, § 14, § 26 Abs. 3, § 28 Abs. 2, § 53 Abs. 5 und 6, § 53b samt Überschrift, § 56 Abs. 6 und 7 sowie lit. i und k in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2015 treten in Umsetzung von Unionsrecht rückwirkend mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(6) Artikel 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 128/2015 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(7) § 2, § 3 Z 2, 4, 5, 6, 10, 11, 11b und Z 12 bis 15, § 4 Abs. 1 bis 3 und Abs. 5 bis 7, § 5 Abs. 1, 2 und 4, § 6, die Überschrift zum 3. Abschnitt, §§ 7 und 8 samt Überschriften, §§ 9 bis 10a, § 14 samt Überschrift, die Überschrift zum 5. Abschnitt, § 21, § 22 Abs. 1 und 3, § 23, § 24 samt Überschrift, die §§ 24a bis 24c samt Überschriften, die §§ 25, 25a und 26 samt Überschriften, die Überschrift zu § 27 und § 27 Abs. 1 Z 3, Abs. 2 Z 1 sowie Abs. 3, §§ 27a bis 27c samt Überschriften, § 28 Abs. 2, die §§ 29 bis 31 samt Überschriften, § 34 Abs. 2 und 3, § 36 samt Überschrift, die Überschrift zu und der Einleitungsteil in § 37, die Überschrift zu § 38 und § 38 Abs. 2 bis 4, § 39 Abs. 1 bis 3, § 42, § 43 Abs. 1, 2, 4, 5 und 6, § 44, die §§ 46 bis 48, § 49a Abs. 2 und 3, § 50, § 51, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 1, 3, 4, 5 und 6, § 53b samt Überschrift, § 54, § 56, § 58, § 59 Abs. 7 und 8, lit. j und k, Z 2 und 3, Z 2 bis 4, Z 1, 3, 4 und 10, und samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft; gleichzeitig treten § 4 Abs. 4 und 8, § 5 Abs. 5 und 6, die §§ 11 bis 13 samt Überschriften, der gesamte 4. Abschnitt, §§ 20 und 35 samt Überschriften, die §§ 40 und 41 samt Überschriften, der gesamte 10. Abschnitt, die §§ 53a, 55 und 57 samt Überschriften sowie samt Überschrift außer Kraft. § 32 und § 33 samt Überschrift treten rückwirkend mit 1.1.2013 in Kraft.
(8) § 2 Abs. 3, § 3 Z 5 lit. a und b, Z 6 lit. a, Z 8 und 9, § 4 Abs. 7 Z 3 und die §§ 24, 25, 26, 27, 28, und 34 samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/2020 sowie samt Überschrift treten mit 31.12.2021 außer Kraft.
(9) §§ 1 bis 4, § 6, die Überschrift zum 3. Abschnitt, § 7 samt Überschrift, die Überschrift zu §8, § 8 Abs. 1 bis 3, § 8a samt Überschrift, § 9 Abs. 1, 2 und 5, die Überschrift zu § 10, § 10 Abs. 1, 2, 2a, 3, 6 und 7, § 10a, § 14, die Abschnittsbezeichnung des 4. Abschnittes sowie die Überschrift zum 4. Abschnitt, §§ 15 bis 17 samt Überschriften, § 21 samt Überschrift, § 22, § 23, § 24a bis § 24c, § 25a Abs. 1 und 3, § 27a Abs. 1 und 1a, § 27b, § 29 samt Überschrift, § 30, die Überschrift zum 7. Abschnitt, § 32 Abs. 1, 2 und 4, § 33 Abs. 1 und 3 bis 5, §§ 34 und 35 samt Überschriften, die Überschrift zum 8. Abschnitt, §§ 36 bis 41 samt Überschriften, §§ 42 und 43, §§ 47 bis 49, § 49a Abs. 1, § 49b samt Überschrift, § 50, § 52, § 52a samt Überschrift, § 53 Abs.1, 4 und 7, § 53a samt Überschrift, § 53c samt Überschrift, §§ 54 bis 56, samt Überschrift, bis samt Überschrift, und samt Überschriften, samt Überschrift, bis samt Überschriften treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft; gleichzeitig treten § 31 samt Überschrift und § 53b samt Überschrift außer Kraft.
(10) § 3 Z 13, § 22 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3, § 30 Abs. 1, der vorletzte und letzte Satz im ersten Absatz zu und die zweite Zeile (Faktor für Anlagen gemäß § 22 Abs. 3) in in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 196/2023 treten mit 31. Dezember 2025 außer Kraft.
In Kraft seit 01.01.2024
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In Kraft seit 30.06.2015
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