Anl. 12 ezg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

Als Brennstoffe im Sinne des 8. Abschnittes gelten folgende Energieerzeugnisse gemäß Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2003/96/EG
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2024
Anl. 12
Anhang 12
zu § 3 Z 25 und zum 8. Abschnitt
Zusätzlich zu den in der Tabelle genannten Brennstoffen unterliegen alle anderen Energieerzeugnisse, die als Kraft- oder Heizstoff wie die Energieerzeugnisse gemäß a) – h) zum Verkauf angeboten oder als solche verwendet werden, dem 8. Abschnitt.
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