Anl. 3 ezg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

Kategorien von Tätigkeiten in Anlagen, die in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2024
Anl. 3
Anhang 3
Für die Berechnung der Gesamtbrennstoffwärmeleistung einer Anlage sind die Brennstoffwärmeleistungen aller technischen Einheiten zu addieren, die Bestandteil der Anlage sind und in denen Brennstoffe innerhalb der Anlage verbrannt werden. Bei diesen Einheiten kann es sich unter anderem um alle Arten von Heizkesseln, Brennern, Turbinen, Erhitzern, Industrieöfen, Verbrennungsöfen, Kalzinierungsöfen, Brennöfen, Öfen, Trocknern, Motoren, Brennstoffzellen, CLC-Einheiten („Chemical Looping Combustion Units“), Fackeln und thermischen oder katalytischen Nachbrennern handeln. Einheiten mit einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als 3 MW sind bei dieser Berechnung nicht zu berücksichtigen. Dies umfasst auch Einheiten, die ausschließlich Biomasse nutzen. Als „Einheiten, die ausschließlich Biomasse nutzen“ gelten auch Einheiten, die nur bei Inbetriebnahme und Abschaltung fossile Brennstoffe nutzen.
Wenn der Kapazitätsschwellenwert einer in diesem Anhang genannten Tätigkeit in einer Anlage überschritten wird, sind alle Einheiten, in denen Brennstoffe verbrannt werden, außer Einheiten zur Verbrennung von gefährlichen Abfällen oder Siedlungsabfällen, in die Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen aufzunehmen.
Wenn die Einheit einer Tätigkeit dient, für die der Schwellenwert nicht als Feuerungswärmeleistung ausgedrückt wird, so hat der Schwellenwert dieser Tätigkeit Vorrang für die Entscheidung über die Aufnahme in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes.
Der Begriff „Verbrennung“ bezeichnet die Oxidierung von Brennstoffen ungeachtet der Weise, auf welche die Wärme, der Strom und die mechanische Arbeit, die in diesem Verfahren erzeugt werden, genutzt werden und einschließlich aller sonstigen Unmittelbar damit zusammenhängenden Tätigkeiten einschließlich Abgaswäsche.
Die nachstehend angegebenen Schwellenwerte beziehen sich im Allgemeinen auf Produktionskapazitäten oder -leistungen. Führt ein Anlageninhaber mehrere Tätigkeiten, die in der folgenden Liste unter derselben Ziffer angeführt sind, in einer Anlage oder AN einem Standort durch, sind die Kapazitäten dieser Tätigkeiten zu addieren.
Filter