§ 17 ezg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2024
§ 17 Zuständige Verwaltungsbehörde
(1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist die zuständige Verwaltungsbehörde'>Verwaltungsbehörde für Schifffahrtsunternehmen, für die Österreich als Registrierungsstaat im Schiffsidentifikationsnummernsystem der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) vermerkt ist.
(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie behält die Zuständigkeit für ein Schifffahrtsunternehmen unabhängig von späteren Änderungen der Tätigkeiten oder der Registrierung des Schifffahrtsunternehmens, bis diese Änderungen in einer aktualisierten Liste in einem Durchführungsrechtakt gemäß Art. 3gf Abs. 2 der Richtlinie 2003/87/EG vermerkt sind.
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