§ 48 ezg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2024
§ 48 Berichterstattung an die Europäische Kommission
Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat der Europäischen Kommission jedes Jahr einen Bericht über die Anwendung der Richtlinie 2003/87/EG vorzulegen. In diesem Bericht ist insbesondere auf die Regeln für die Zuteilung der Emissionszertifikate, das Funktionieren der Register, die Anwendung der Durchführungsbestimmungen für die Überwachung und Berichterstattung sowie die Prüfung und die Akkreditierung und Fragen der Einhaltung der Richtlinie und gegebenenfalls der steuerlichen Behandlung von Emissionszertifikaten einzugehen. Die Berichterstattung über den 8. Abschnitt erfolgt gemeinsam mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen.
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