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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2005
§ 5 Beginn und Enden des Anspruches
(1) Der Anspruch auf die Einsatzzulage entsteht mit dem Tag der Verfügung des Einsatzes und besteht für die Dauer des Einsatzes.
(2) Der Anspruch auf den Gefahrenzuschlag besteht nur für die Dauer der außergewöhnlichen Gefährdung gemäß § 2a Abs. 1.