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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 23.12.2020
§ 51 Zustellvollmacht
Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, haben der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen, sofern sie in Österreich keinen Sitz haben.