Anl. 9 ezg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

Jährlicher Faktor ab 2021
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2024
Anl. 9
Anhang 9
Zu den §§ 22, 24b, 24c und 25a
Sofern durch Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 2019/331 im Einklang mit Art. 10a Abs. 1 der Richtlinie 2003/87/EG ein abweichender jährlicher Faktor festgelegt wird, ist dieser für die Berechnungen gemäß §§ 22, 24c und 25a heranzuziehen.
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