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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 30.06.2015
§ 2 Höhe der Einsatzzulage
(1) Die Einsatzzulage beträgt für einen Beamten
- 1. bei einem Einsatz gemäß § 2 Abs. 1 lit. a WG 2001 das 3fache,
- 2. bei einem Einsatz gemäß § 2 Abs. 1 lit. b und c WG 2001 das 2fache,