§ 42 ezg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

9. Abschnitt Gültigkeit, Registrierung und Rechtscharakter von Emissionszertifikaten
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2024
§ 42 Gültigkeit der Emissionszertifikate
(1) Ab dem 1. Jänner 2013 vergebene Emissionszertifikate sind für unbegrenzte Zeit gültig. Auf Emissionszertifikaten, die ab dem 1. Jänner 2021 vergeben werden, ist anzugeben, in welcher Handelsperiode von zehn Jahren, beginnend mit dem 1. Jänner 2021, sie vergeben wurden; sie sind für Emissionen ab dem ersten Jahr dieser Handelsperiode gültig.
(2) Emissionszertifikate, die von einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats vergeben wurden und die im Einklang mit §§ 32, 33 und 35 für Emissionen herangezogen werden können, können für die Erfüllung der Verpflichtungen gemäß dem 7. Abschnitt einer Inhaberin oder eines Inhabers einer gemäß § 4 genehmigten Anlage, einer Person, die Luftfahrzeuge betreibt oder eines Schifffahrtsunternehmens genutzt werden.
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