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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.04.2001
§ 8 Übergangsbestimmung
(1) Auf Personen, deren Einsatz oder deren unmittelbare Vorbereitung eines Einsatzes vor dem 1. April 2001 begonnen hat, ist bis zum Ablauf dieses Einsatzes das Einsatzzulagengesetz in der bis zum Ablauf des 31. März 2001 geltenden Fassung anzuwenden.