§ 28a fag

Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024

Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024
In Kraft seit : 23.07.2024
§ 28a Finanzzuweisung an Gemeinden – Nachhaltige Haushaltsführung
(1) Der Bund gewährt den Gemeinden im Jahr 2025 zur Sicherstellung einer nachhaltigen Haushaltsführung eine Finanzzuweisung in Höhe von 300 Millionen Euro.
(2) Diese Finanzzuweisung wird länderweise nach den gemäß § 11 Abs. 6 für die Verteilung der Anteile der Gemeinden AN der Einkommensteuer für das Jahr 2024 anzuwendenden Schlüsseln aufgeteilt.
(3) Diese Mittel sind vom Bund bis 20. Jänner 2025 AN die Länder zu überweisen und von diesen –außer in Wien – AN die einzelnen Gemeinden im Verhältnis des für die Ertragsanteile des Jahres 2024 anzuwendenden abgestuften Bevölkerungsschlüssels bis spätestens 23. Jänner 2025 weiterzuleiten.
Filter