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Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2024
§ 7 Landesumlage
Die Landesumlage darf 7,66 % der ungekürzten rechnungsmäßigen Ertragsanteile der Gemeinden AN den gemeinschaftlichen Bundesabgaben (§ 13 Abs. 1 erster Satz) nicht übersteigen.