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Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2024
§ 20 Kompetenzverteilung bei der Grundsteuer und bei der Feuerschutzsteuer
(1) Die Regelung der Erhebung und Verwaltung der Grundsteuer (§ 16 Abs. 1 Z 1) und der Feuerschutzsteuer (§ 16 Abs. 1 Z 5) erfolgt durch die Bundesgesetzgebung mit der Maßgabe, dass hinsichtlich der Grundsteuer bis zum Inkrafttreten einer landesgesetzlichen Regelung auf Grund eines Grundsatzgesetzes des Bundes (Art. 12 und 15 BVG) die Regelung
- 1. der zeitlichen Befreiung für Neu-, Zu-, Auf-, Um- und Einbauten (Bundesgesetz vom 11. Juli 1951, BGBl. Nr. 157/1951), und
- 2. der Erhebung und der Verwaltung
(2) Der Ertrag der Feuerschutzsteuer wird länderweise im folgenden Verhältnis aufgeteilt:
(3) Die Überweisung des Ertrages der Feuerschutzsteuer erfolgt bis 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember jeden Jahres in der Höhe des Erfolges des vorangegangenen Kalendervierteljahres. § 10 Abs. 2 ist anzuwenden. Die Behörden der Bundesfinanzverwaltung sind verpflichtet, den Ländern auf Verlangen alle Aufschlüsse über die Bemessung und Einhebung dieser Abgabe und deren voraussichtlichen Ertrag zu erteilen.