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Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2024
§ 24 Finanzzuweisungen
(1) Der Bund gewährt den Gemeinden zur Förderung von öffentlichen Personennahverkehrsunternehmen eine Finanzzuweisung im Ausmaß von insgesamt 30 600 000 Euro jährlich und 0,034 % des Nettoaufkommens AN den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel (§ 11 Abs. 1) des Zeitraums vom November des Vorjahres bis zum Oktober des jeweiligen Jahres. Dieser Betrag ist vom Bund AN die Länder in folgendem Verhältnis zu überweisen:
(2) Der Bund gewährt den Gemeinden für Investitionen in den städtischen öffentlichen Verkehr eine Finanzzuweisung im Ausmaß von 31 500 000 Euro jährlich und 0,034 % des Nettoaufkommens AN den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel (§ 11 Abs. 1) des Zeitraums vom November des Vorjahres bis zum Oktober des jeweiligen Jahres. Diese Finanzzuweisung ist auf die Landeshauptstädte mit mehr als 100 000 Einwohnern wie folgt aufzuteilen:
(3) Der Bund gewährt den Städten mit eigenem Statut Krems AN der Donau und Waidhofen AN der Ybbs als Abgeltung für den Mehraufwand, der diesen Gemeinden dadurch entsteht, dass für ihr Gebiet die Landespolizeidirektion nicht zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, bis zum 30. Juni eines jeden Jahres eine Finanzzuweisung. Die Höhe dieser Finanzzuweisung ist vom Bundesminister für Finanzen als Pauschalbetrag mit Verordnung festzusetzen.
(4) Der Bund gewährt den Trägern von öffentlichen und privaten gemeinnützigen Krankenanstalten (§ 16 Abs. 1 KAKuG) für die Finanzierung ihrer Aufgaben einen Zuschuss in Höhe von 83,511 Millionen Euro jährlich. Die Parameter für die Anteile der einzelnen Rechtsträger sind vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und nach Anhörung der Länder festzulegen.