Art. 10 § 8

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

Artikel X Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen und Vollziehung Eintragung der Art der Aktien und Anpassung der Satzung
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.1999
Art. 10 § 8
(1) Der Vorstand hat bei bereits bestehenden Aktiengesellschaften die nach § 5 Z 2 FBG geforderten Angaben mit der nächsten Anmeldung zum Firmenbuch nachzuholen. Die Eintragung dieser Angaben ist von den Gerichtsgebühren befreit.
(2) Behalten Aktiengesellschaften die Zerlegung des Grundkapitals in Nennbetragsaktien bei, so ist eine Anpassung der Satzung AN § 17 AktG in der Fassung dieses Bundesgesetzes nicht erforderlich.
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