§ 14 fbg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2007
§ 14 Befassung der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung
(1) Gericht'>Das Gericht kann in Zweifelsfällen zur Vermeidung unrichtiger Eintragungen die zuständige gesetzliche Interessenvertretung befassen.
(2) Hat Gericht'>Das Gericht die Interessenvertretung um eine Stellungnahme zu einer Eintragungsvoraussetzung, etwa zur Zulässigkeit des Firmenwortlauts, ersucht, und die Interessenvertretung binnen einer vom Gericht gesetzten, mindestens vierzehntägigen Frist keine Stellungnahme abgegeben, so ist anzunehmen, daß die Interessenvertretung die entsprechende Eintragungsvoraussetzung bejaht.
(3) Die zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen, bei Eintragungen von Erwerbs- oder Wirtschaftsgenossenschaften die hiefür gesetzlich zuständigen Revisionsverbände, haben Gericht'>Das Gericht bei der Vermeidung unrichtiger Eintragungen, bei der Berichtigung und Vervollständigung des Firmenbuchs sowie beim Einschreiten wegen unzulässigen Firmengebrauchs zu unterstützen; sie können zu diesem Zweck Anträge stellen und Rechtsmittel erheben.
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