§ 15 fbg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

2. ABSCHNITT Verfahren
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2005
§ 15 Allgemeines
(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die allgemeinen Bestimmungen des Außerstreitgesetzes, ausgenommen die §§ 72 bis 77 über das Abänderungsverfahren, anzuwenden.
(2) Rechtsträger, die ihre Rechtspersönlichkeit erst durch die Eintragung in das Firmenbuch erlangen, sind im Verfahren über die erste Eintragung parteifähig und von den vorgesehenen Organen zu vertreten.
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