§ 17 fbg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.1991
§ 17 Verbesserung
(1) Ist eine Anmeldung zur Eintragung in das Firmenbuch unvollständig oder steht der Eintragung ein sonstiges behebbares Hindernis entgegen, so hat Gericht'>Das Gericht dem Antragsteller die Behebung des Mangels aufzutragen, erforderlichenfalls die hiefür notwendigen Anleitungen zu geben und eine angemessene Frist zu setzen; war die Anmeldung gesetzlich befristet und wird der Mangel innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist behoben, so ist die Anmeldung als am Tag ihres ersten Einlangens überreicht anzusehen.
(2) Ein Beschluß nach Abs. 1 kann durch ein abgesondertes Rechtsmittel nicht angefochten werden.
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