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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.1991
§ 27 Anträge
Der Bundesminister für Justiz kann für die Einbringung von Anträgen zum Firmenbuch mit Verordnung die Verwendung von amtlichen Formularen anordnen, um eine zweckmäßige Behandlung der Anträge zu ermöglichen.