§ 33 fbg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.12.2022
§ 33 Auszüge und Einsichtnahme bei Gericht
(1) Die Einsicht in das Hauptbuch (§ 9 UGB) ist durch Ausdrucke (Firmenbuchauszüge) zu gewähren.
(2) Die Einsicht in die zur Urkundensammlung eingereichten Schriftstücke ist durch Ausdrucke dieser Urkunden zu gewähren.
(2a) Auf Verlangen hat Gericht'>Das Gericht kurze Mitteilungen über die in die Urkundensammlung aufgenommenen Urkunden mündlich zu erteilen; statt dessen kann eine dementsprechende Einsicht in die Urkundensammlung mit Hilfe geeigneter technischer Vorrichtungen gewährt werden.
(3) Auszüge aus dem Firmenbuch sind von jedem in § 120 JN genannten Gerichtshof, nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auch von den Bezirksgerichten zu gewähren.
(4) Gelöschte Eintragungen werden nur auf besonderen Antrag in den Auszug aufgenommen.
(5) Im Firmenbuchauszug sind auch die einheitliche Europäische Kennung (§ 37 Abs. 2) und die OeNB-Identnummer wiederzugeben.
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