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4. ABSCHNITT Bestimmungen über die Löschung vermögensloser GesellschaftenStand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.08.2010
§ 39 Auflösung zufolge Nichteröffnung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens
(1) Jede in das Firmenbuch einzutragende Gesellschaft ist außer den in anderen Gesetzen genannten Fällen mit der Rechtskraft des Beschlusses aufgelöst, durch den das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet oder aufgehoben wird.