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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2007
§ 9
Bei allen Rechtsträgern mit Ausnahme der Einzelunternehmer sind die Auflösung und Fortsetzung, bei eingetragene Personengesellschaften die Auflösung auch dann, wenn gleichzeitig ein neuer Rechtsträger eingetragen wird, einzutragen.