Kategorie:
Artikel X Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen und Vollziehung Eintragung der Art der Aktien und Anpassung der SatzungStand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.1999
Art. 10 § 8
(1) Der Vorstand hat bei bereits bestehenden Aktiengesellschaften die nach § 5 Z 2 FBG geforderten Angaben mit der nächsten Anmeldung zum Firmenbuch nachzuholen. Die Eintragung dieser Angaben ist von den Gerichtsgebühren befreit.