§ 28 fbg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

3. ABSCHNITT Bestimmungen für das ADV-Firmenbuch
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.1991
§ 28 Umstellung des Firmenbuchs auf ADV
Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, die Umstellung des Firmenbuchs auf automationsunterstützte Datenverarbeitung (ADV) nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten sowie unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit anzuordnen; dies auch nur für bestimmte Gerichte, bestimmte Rechtsträger nach § 2 oder bestimmte Teile des Firmenbuchs.
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