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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.1991
§ 31 Löschung von Eintragungen
Zu löschende Eintragungen sind in der Datenbank des Firmenbuchs entsprechend zu kennzeichnen und müssen weiter abfragbar bleiben (§ 33 Abs. 4).