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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2007
§ 35 Einsicht bei Notaren
Notare haben in ihrer Amtskanzlei die technischen Voraussetzungen für die Firmenbuchabfrage mittels automationsunterstützter Datenübermittlung zu schaffen und jedermann Einsicht in das Firmenbuch zu gewähren (§ 9 UGB).